Architektenliste Eintragung Partnergesellschaft
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Ausführliche Beschreibung
Berufsbezeichnungen, Zusätze oder Wortverbindungen nach § 1 (BbgArchG) dürfen im Namen einer Partnerschaftsgesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung oder in der Firma einer Kapitalgesellschaft geführt werden, wenn die Gesellschaft in ein besonderes Verzeichnis bei der Architektenkammer (Gesellschaftsverzeichnis) eingetragen oder als auswärtige Gesellschaft nach § 8 (BbgArchG) hierzu berechtigt ist. Mit der Eintragung wird die Gesellschaft nicht Mitglied der Architektenkammer.
Weitere Informationen
Nähere Informationen zum Eintragungsverfahren können Sie über die Geschäftsstelle der Brandenburgischen Architektenkammer erfahren.
Formulare
Anträge können jederzeit schriftlich bei der Architektenkammer eingereicht werden.
Voraussetzung
In das Gesellschaftsverzeichnis der Architektenkammer Brandenburg werden Partnerschaftsgesellschaften auf Antrag eingetragen, die
- ihren Sitz oder ihre Zweigniederlassung im Land Brandenburg haben,
- mindestens ein Mitglied der Architektenkammer als Partner oder Partnerin haben,
- im Gesellschaftsvertrag die Gesellschaft und ihre Mitglieder der Architektenkammer auf die Einhaltung der geltenden Berufspflichten verpflichten und
- eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben.
Die Berufshaftpflichtversicherung muss Personenschäden von mindestens 1.500.000 Euro und sonstige Schäden von mindestens 300.000 Euro absichern. Sie muss eine fünfjährige Nachhaftung enthalten.
Gebühr
Antragsgebühr in das Gesellschaftsverzeichnis: 510,00 €
Ablauf
Die Eintragung erfolgt auf Antrag. Den Antrag auf Eintragung einer Partnergesellschaft muss der zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigte Partner oder die zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigte Partnerin stellen.
Die Architektenkammer bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats den Eingang der Unterlagen und Bescheinigungen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen und Bescheinigungen fehlen. Über den Antrag wird binnen drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen entschieden.
Der Eintragungsausschuss entscheidet über die Eintragung in die Architektenliste. Der Eintragungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden und der erforderlichen Zahl von Beisitzenden. Der Eintragungsausschuss entscheidet in der Besetzung mit der oder dem Vorsitzenden oder deren Vertretung und vier Besitzenden, von denen mindestens zwei Beisitzende der Fachrichtung der antragstellenden Person angehören müssen.
Erforderliche Unterlagen
- Für den Nachweis der unternehmerischen Rechtsform:
- Bei Unternehmenssitz in Deutschland:
- öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrags
- bei Partnerschaftsgesellschaften: Nachweis der Eintragung ins Partnerschaftsregister
- bei eingetragenen Unternehmen: Handelsregisterauszug
- Bei Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.
- Bei Unternehmenssitz in Deutschland:
- Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung gemäß §10 BbgArchG (Versicherungsschein in Kopie)
- Nachweis der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung
- Liste aller Gesellschafter und Gesellscha mit Angaben zur jeweiligen Berufszugehörigkeit
- Kopie Einzahlungsbeleg
Fristen
3-Monats-Frist
Bearbeitungsdauer
binnen drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen
Weitere Kontaktmöglichkeiten
Brandenburgische Architektenkammer
Gesetzliche Bestimmungen
Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung
29.04.2019
