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Daten der Handwerksrolle Übermittlung als Einzelauskunft

Eine Einzelauskunft aus der Handwerksrolle wird Ihnen erteilt, wenn Sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegen.

Zuständige Stelle

Hierzu liegen keine Angaben vor.

Termine und Öffnungszeiten

Terminvergabe

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Öffnungszeiten

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Kontaktdaten

Kontakt

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Ansprechpersonen

Hierzu liegen keine Angaben vor.

Anfahrt und Barrierefeiheit

Verkehrsanbindung

Hierzu liegen keine Angaben vor.

Barrierefreiheit

Aufzug vorhanden: Keine Angaben
Rollstuhlgerecht: Keine Angaben

Zahlungsdaten

Zahlungsdaten

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Onlineservices

Ausführliche Beschreibung


Eine Einzelauskunft aus der Handwerksrolle ist jedem zu erteilen, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegt.

Formulare


Hierzu liegen keine Angaben vor.

Voraussetzung


- Antrag

- Berechtigtes Interesse

Gebühr


keine

Ablauf


Auf Ihren Antrag wird das Vorliegen des berechtigten Interesses geprüft und bei dessen Vorliegen die Einzelauskunft erteilt.

Erforderliche Unterlagen


keine

Fristen


keine

Bearbeitungsdauer


unverzüglich

Weitere Kontaktmöglichkeiten


Sachlich: Handwerkskammer, § 6 Abs. 1 Handwerksordnung (HwO)

Örtlich: § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

Gesetzliche Bestimmungen



Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft und Energie

Fachlich freigegeben am
22.08.2019