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Melderegisterauskunft Erteilung

Über eine Auskunft aus dem Melderegister ihrer Gemeinde haben Sie die Möglichkeit, die von Ihnen gesuchte Person zu finden. Es gibt folgende Arten von Auskünften aus dem...

Zuständige Stelle

Hierzu liegen keine Angaben vor.

Termine und Öffnungszeiten

Terminvergabe

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Öffnungszeiten

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Kontaktdaten

Kontakt

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Ansprechpersonen

Hierzu liegen keine Angaben vor.

Anfahrt und Barrierefeiheit

Verkehrsanbindung

Hierzu liegen keine Angaben vor.

Barrierefreiheit

Aufzug vorhanden: Keine Angaben
Rollstuhlgerecht: Keine Angaben

Zahlungsdaten

Zahlungsdaten

Hierzu liegen keine Angaben vor.

Onlineservices

Ausführliche Beschreibung


Über eine Auskunft aus dem Melderegister ihrer Gemeinde haben Sie die Möglichkeit, die von Ihnen gesuchte Person zu finden. Es gibt folgende Arten von Auskünften aus dem Melderegister:

  • einfache Melderegisterauskunft
  • erweiterte Melderegisterauskunft
  • Melderegisterauskunft gegenüber Parteien und Wählergruppen
  • Melderegisterauskunft gegenüber Wohnungsgebern
  • Selbstauskunft
  • Gruppenauskunft

Formulare


 Formulare: keine Vorgabe

Onlineverfahren: nicht geplant

Schriftformerfordernis: keine Vorgabe

perspektivisch: Vertrauensniveau niedrig

Voraussetzung


Je nach Art der Auskunft unterschiedlich; siehe einzelne Leistungsbeschreibungen

Gebühr


Es fallen Kosten an. Diese unterscheiden sich nach der Art der Melderegisterauskunft.

Ablauf


Sie können eine Melderegisterauskunft persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen.

Einige Gemeinden bieten die Möglichkeit, Melderegisterauskünfte online zu beantragen.

Erforderliche Unterlagen


Je nach Art der Auskunft unterschiedlich; siehe einzelne Leistungsbeschreibungen

Fristen


Hierzu liegen keine Angaben vor.

Bearbeitungsdauer


1 bis 3 Wochen

Weitere Kontaktmöglichkeiten


Meldebehörde des Wohnortes der gesuchten Person

Gesetzliche Bestimmungen


Rechtsgrundlage(n)

Hinweise

Aus dem Melderegister können nur Auskünfte über Privatpersonen gegeben werden. Auskünfte über Firmen oder Wirtschaftsunternehmen können nur dem Gewerberegister entnommen werden.


Fachlich freigegeben durch

keine fachliche Freigabe

;

Ministerium für Inneres und für Kommunales des Landes Brandenburg

Fachlich freigegeben am
10.09.2021