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Anzeige der Aufnahme oder Einstellung des Betriebs zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels Entgegennahme

Der Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis bzw. Waffenhandelserlaubnis hat die Aufnahme und Einstellung des Betriebs sowie die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Behörde anzuzeigen (§ 21 Abs. 6 WaffG).

Zuständige Stelle

Hierzu liegen keine Angaben vor.

Termine und Öffnungszeiten

Terminvergabe

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Öffnungszeiten

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Kontaktdaten

Kontakt

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Ansprechpersonen

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Anfahrt und Barrierefeiheit

Verkehrsanbindung

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Barrierefreiheit

Aufzug vorhanden: Keine Angaben
Rollstuhlgerecht: Keine Angaben

Zahlungsdaten

Zahlungsdaten

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Onlineservices

Ausführliche Beschreibung


Die Aufnahme oder Einstellung des Betriebes zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels ist der zuständigen Stelle anzuzeigen, welche diese entgegen nimmt.

Formulare


Hierzu liegen keine Angaben vor.

Voraussetzung


Schriftliche Anzeige und ggf. Waffenherstellungs- bzw. -handelserlaubnis

Gebühr


Hierzu liegen keine Angaben vor.

Ablauf


Schriftliche Anzeige durch Erlaubnisinhaber bei der für den Ort des Betriebs zuständigen Waffenbehörde.

Erforderliche Unterlagen


Schriftliche Anzeige und ggf. Waffenherstellungs- bzw. -handelserlaubnis

Fristen


Die Anzeige hat innerhalb von 2 Wochen gegenüber der zuständigen Behörde zu erfolgen.

Bearbeitungsdauer


Hierzu liegen keine Angaben vor.

Weitere Kontaktmöglichkeiten


Polizeipräsidium, zuständige Polizeidirektion.

Gesetzliche Bestimmungen



Fachlich freigegeben durch

Ministerium des Innern für Kommunales

Fachlich freigegeben am
07.01.2020