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Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen Erteilung

Erteilung Kleiner Waffenschein

Erteilung KWS

Zuständige Stelle

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Termine und Öffnungszeiten

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Öffnungszeiten

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Ausführliche Beschreibung


Der KWS stellt keinen Freibrief für die anlasslose Verwendung einer SRS-Waffe dar!

Der Erwerb und Besitz von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (SRS-Waffen), die der Bauart nach dem § 8 Beschussgesetz entsprechen und das Zulassungszeichen (PTB und Zulassungsnummer im Kreis) (siehe Antragsformular) tragen, ist Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erlaubnisfrei gestattet. Eines KWS bedarf es hierfür nicht!

Der KWS gemäß § 10 Abs. 4 Satz 4 Waffengesetz (WaffG) berechtigt ausschließlich zum Führen von SRS-Waffen. Die SRS-Waffen dürfen vom KWS-Inhaber schuss- und zugriffsbereit geführt werden.

Die waffen- und versammlungsrechtlichen Verbote des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen und Versammlungen gelten auch für KWS-Inhaber!

Im Sinne des WaffG führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt.  

Der KWS berechtigt nicht dazu, mit SRS-Waffen in der Öffentlichkeit (dazu zählen auch abgelegene Orte) zu schießen. Dies gilt auch für Silvester und Neujahr!

Die Vorschriften über Notwehr und Notstand (§§ 32 - 35 StGB) gelten auch für KWS-Inhaber!

Beruft sich jemand auf den Rechtfertigungsgrund Notwehr oder Notstand, prüft die Strafverfolgungsbehörde regelmäßig, ob eine solche Situation tatsächlich vorgelegen hat. Stellt sich heraus, dass Notwehr oder Notstand nicht vorlag, müssen Sie mit Strafverfolgung rechnen. Dies gilt auch für die nicht gerechtfertigte Androhung des Schusswaffengebrauchs. Folgen können auch zivilrechtliche Ansprüche (z. B. Schadenersatz, Schmerzensgeld) sein, wenn eine Person oder eine Sache durch den rechtswidrigen Einsatz einer SRS-Waffe zu Schaden kommt.

Weitere Informationen

Formulare


Schriftformerfordernis (perspektivisch: Onlineverfahren)

Voraussetzung


Der Antragsteller muss das 18. Lebensjahr vollendet haben, die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung besitzen.

Gebühr


50 Euro

Ablauf


Schriftlicher Antrag bei der zuständigen Waffenbehörde. Schriftliche Entscheidung der Waffenbehörde.

Erforderliche Unterlagen


Schriftlicher Antrag

Fristen


keine

Bearbeitungsdauer


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Weitere Kontaktmöglichkeiten


Polizeipräsidium, zuständige Polizeidirektion

Polizeipräsidium

Gesetzliche Bestimmungen



Fachlich freigegeben durch

Ministerium des Innern und für Kommunales,

Referat 44

Fachlich freigegeben am
15.04.2020