Verzeichnis der allgemeinen beeidigten Dolmetscher Eintragung
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Ausführliche Beschreibung
Das Dolmetscher- und Übersetzerverzeichnis beinhaltet Angaben zu den von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts allgemein beeidigten Dolmetscherinnen und Dolmetschern und ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzern.
Im Einzelnen enthält das Verzeichnis folgende Angaben:
- den Namen
- die Anschrift
- die Berufsbezeichnung
- das Ablaufdatum der Befristung
- die Sprache, für die die Sprachmittlerin oder der Sprachmittler beeidigt oder ermächtigt ist
Bei Dolmetscherinnen und Dolmetschern und Übersetzerinnen und Übersetzern aus anderen EU-/EWR-Staaten wird auch die Berufsbezeichnung eingetragen, die den Regelungen des Niederlassungsstaates entspricht.
Die Eintragung ist auf eigenen Antrag, nach Ablauf der Befristung, im Todesfall, nach Verzicht oder nach bestandskräftiger oder vollziehbarer Rücknahme oder nach bestandskräftigem oder vollziehbarem Widerruf der allgemeinen Beeidigung oder der Ermächtigung zu löschen.
Die personenbezogenen Daten, zu deren Veröffentlichung das Einverständnis erteilt wurde, werden im Internet in der bundeseinheitlichen Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank veröffentlicht (§ 8 Brandenburgisches Sprachmittlergesetz - BbgSpMG).
Dolmetscherinnen und Dolmetscher haben das Recht, bundesweit unter Berufung auf ihren geleisteten Eid vor Gericht aufzutreten (§ 189 Absatz 2 Gerichtsverfassungsgesetz).
Die Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern durch die zuständige Behörde eines Bundeslandes wird bundesweit akzeptiert.
Weitere Informationen
Die Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank finden Sie auf dem Justizportal des Bundes und der Länder.
Formulare
Schriftform oder ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.
Voraussetzung
Voraussetzung für die Aufnahme in das Verzeichnis ist die allgemeine Beeidigung als Dolmetscherin oder Dolmetscher oder die Ermächtigung als Übersetzerin oder Übersetzer.
Gebühr
Das Verfahren ist kostenfrei.
Ablauf
Den Antrag auf Aufnahme in das Dolmetscher- und Übersetzerverzeichnis richten Sie schriftlich an das für Sie zuständige Landgericht.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen werden Sie in das Dolmetscher- und Übersetzerverzeichnis aufgenommen.
Sofern Sie das Einverständnis mit der Veröffentlichung Ihrer personenbezogenen Daten erklärt haben, werden diese im Internet in der bundeseinheitlichen Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank veröffentlicht (§ 8 BbgSpMG).
Erforderliche Unterlagen
Dem Antrag fügen Sie den Nachweis und Angaben zu Ihrer Beeidigung als Dolmetscherin oder Dolmetscher oder Ermächtigung als Übersetzerin oder Übersetzer durch das für Sie zuständige Landgericht bei.
Fristen
Die Eintragung wird nach Ablauf von fünf Jahren gelöscht, wenn sie nicht auf erneuten Antrag hin um einen entsprechenden Zeitraum verlängert wird.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer beträgt drei Monate nach vollständigem Eingang der Unterlagen.
Weitere Kontaktmöglichkeiten
Landgericht Cottbus
Gerichtsstraße 3/4
03046 Cottbus
Landgericht Frankfurt (Oder)
Müllroser Chaussee 55
15236 Frankfurt (Oder)
Landgericht (Neuruppin)
Feldmannstraße 1
16816 Neuruppin
Landgericht (Potsdam)
Jägerallee 10-12
14469 Potsdam
Gesetzliche Bestimmungen
Rechtsgrundlage(n)
- Gesetz über die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern (Gerichtsdolmetschergesetz - GDolmG)
- Gesetz über die Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die allgemeine Beeidigung der nicht vom Gerichtsdolmetschergesetz erfassten Dolmetscherinnen und Dolmetscher (BbgSpMG)
- Verordnung zur Regelung der Zuständigkeit für die allgemeine Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern und die Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern (Brandenburgische Sprachmittlergesetzzuständigkeitsverordnung – BbgSpMGZV)
- Brandenburgisches Dolmetschergesetz - BbgDolmG
- Verordnung zur Ausführung des Brandenburgischen Dolmetschergesetzes
Rechtsbehelf
Gegen die Ablehnung kann nach §§ 68 ff. VwGO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der ablehnenden Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift des zuständigen Präsidenten des Landgerichts Widerspruch erhoben werden.
Referat 1.3, Ministerium der Justiz und für Digitalisierung des Landes Brandenburg
04.05.2026
