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Erlaubnis zum Führen von Waffen Erteilung

Erteilung der Erlaubnis zum Führen von Waffen

Erteilung Waffenschein

Zuständige Stelle

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Termine und Öffnungszeiten

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Öffnungszeiten

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Kontaktdaten

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Ausführliche Beschreibung


Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt. Eine Erlaubnis nach Satz 1 zum Führen von Schusswaffen wird für bestimmte Schusswaffen auf höchstens drei Jahre erteilt; die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden, sie ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Geltungsbereich des Waffenscheins ist auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen wird.

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sind in der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 genannt (Kleiner Waffenschein)

Weitere Informationen

Formulare


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Voraussetzung


Der Antragsteller muss das 18. Lebensjahr vollendet haben, die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung besitzen, die erforderliche Sachkunde, ein Bedürfnis und eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweisen.

Gebühr


100 Euro

Ablauf


Schriftlicher Antrag bei der zuständigen Waffenbehörde.

Schriftliche Entscheidung der Waffenbehörde.

Erforderliche Unterlagen


Schriftlicher Antrag

Fristen


keine

Bearbeitungsdauer


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Weitere Kontaktmöglichkeiten


zuständige Polizeidirektion

Polizeidirektion

Gesetzliche Bestimmungen



Fachlich freigegeben durch

Ministerium des Innern und für Kommunales,

Referat 44

Fachlich freigegeben am
15.04.2020