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Verzeichnis der allgemeinen beeidigten Dolmetscher Eintragung Dolmetscher und Übersetzer mit Wohnsitz oder Niederlassung in anderem Bundesland

Aus dem Dolmetscher- und Übersetzerverzeichnis können Sie die allgemein beeidigten Dolmetscher und ermächtigten Übersetzer entnehmen. 

Zuständige Stelle

Hierzu liegen keine Angaben vor.

Termine und Öffnungszeiten

Terminvergabe

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Öffnungszeiten

Hierzu liegen keine Angaben vor.

Kontaktdaten

Kontakt

Hierzu liegen keine Angaben vor.

Ansprechpersonen

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Anfahrt und Barrierefeiheit

Verkehrsanbindung

Hierzu liegen keine Angaben vor.

Barrierefreiheit

Aufzug vorhanden: Keine Angaben
Rollstuhlgerecht: Keine Angaben

Zahlungsdaten

Zahlungsdaten

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Onlineservices

Ausführliche Beschreibung


Das Dolmetscher- und Übersetzerverzeichnis beinhaltet Angaben zu den von den Präsidenten der Landgerichte des Landes Brandenburg allgemein beeidigten Dolmetscher und ermächtigten Übersetzer.

Im Einzelnen enthält das Verzeichnis folgende Angaben:

- den Namen

- die Anschrift

- Telekommunikationsanschlüsse

- die Sprache, für die die allgemeine Beeidigung oder die Ermächtigung erfolgt ist

- die Angabe, ob der Eingetragene als Dolmetscher oder Übersetzer tätig ist

- den Tag der allgemeinen Beeidigung oder der Ermächtigung

- bei Dolmetschern und Übersetzern aus anderen EU-/EWR-Staaten die Berufsbezeichnung, die den Regelungen des Niederlassungsstaates entspricht

Die personenbezogenen Daten, zu deren Veröffentlichung der Dolmetscher oder Übersetzer sein Einverständnis erteilt hat, werden im Internet in der bundeseinheitlichen Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank veröffentlicht (§ 6 Absatz 5 Verordnung zur Ausführung des Brandenburgischen Dolmetschergesetzes).

Dolmetscher haben das Recht, bundesweit unter Berufung auf ihren geleisteten Eid vor Gericht aufzutreten (siehe § 189 Absatz 2 Gerichtsverfassungsgesetz).

 

Die Ermächtigung von Übersetzern durch die zuständige Behörde eines Bundeslandes wird bundesweit akzeptiert.

Weitere Informationen

Formulare


Schriftform

Voraussetzung


Hierzu liegen keine Angaben vor.

Gebühr


Kostenfrei gem. § 1 Abs. 3 Satz 3 der Verordnung zur Ausführung des Brandenburgischen Dolmetschergesetzes

Ablauf


Den Antrag auf Aufnahme in das Dolmetscher- und Übersetzerverzeichnis richten Sie schriftlich an das Landgericht Potsdam (§ 6 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes über die allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Ermächtigung von Übersetzern des Landes Brandenburg).

Bei Vorliegen der Voraussetzungen werden Sie in das Dolmetscher- und Übersetzerverzeichnis aufgenommen.

Sofern Sie das Einverständnis mit der Veröffentlichung Ihrer personenbezogenen Daten erklärt haben, werden diese im Internet in der bundeseinheitlichen Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank veröffentlicht (§ 6 Abs. 5 Verordnung zur Ausführung des Brandenburgischen Dolmetschergesetzes).

Erforderliche Unterlagen


Dem Antrag fügen Sie den Nachweis und Angaben zu Ihrer Beeidigung als Dolmetscher oder Ermächtigung durch das Landgericht Potsdam bei.

Fristen


Die Eintragung wird nach Ablauf von fünf Jahren gelöscht, wenn sie nicht auf erneuten Antrag hin um einen entsprechenden Zeitraum verlängert wird.

Bearbeitungsdauer


Die Bearbeitungsdauer beträgt drei Monate nach vollständigem Eingang der Unterlagen.

Weitere Kontaktmöglichkeiten


Landgericht Cottbus

Gerichtsstraße 3/4

03046 Cottbus 

 

Landgericht Frankfurt (Oder)

Müllroser Chaussee 55

15236 Frankfurt (Oder)

 

Landgericht (Neuruppin)

Feldmannstraße 1

16816 Neuruppin

 

 

Landgericht (Potsdam)

Jägerallee 10-12

14469 Potsdam

 

Gesetzliche Bestimmungen


Rechtsgrundlage(n)

  • Gesetz über die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern (Gerichtsdolmetschergesetz - GDolmG)
  • Gesetz über die Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die allgemeine Beeidigung der nicht vom Gerichtsdolmetschergesetz erfassten Dolmetscherinnen und Dolmetscher (Brandenburgisches Sprachmittlergesetz - BbgSpMG)
  • Verordnung zur Regelung der Zuständigkeit für die allgemeine Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern und die Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern (Brandenburgische Sprachmittlergesetzzuständigkeitsverordnung – BbgSpMGZV)

Rechtsbehelf

Gegen die Ablehnung kann nach §§ 68 ff. VwGO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der ablehnenden Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift des zuständigen Präsidenten des Landgerichts Widerspruch erhoben werden.


Fachlich freigegeben durch

Referat 1.3, Ministerium der Justiz und für Digitalisierung des Landes Brandenburg

Fachlich freigegeben am
04.05.2026