Entrichtung der Fischereiabgabe
Zuständige Stelle
Termine und Öffnungszeiten
Terminvergabe
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Aufzug vorhanden: Keine Angaben
Rollstuhlgerecht: Keine Angaben
Zahlungsdaten
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Ausführliche Beschreibung
In Brandenburg muss von Personen ab 14 Jahren für jedes Jahr die Fischereiabgabe bezahlt werden, um angeln zu dürfen. Pro Kalenderjahr fallen 12,00 EUR Fischereiabgabe an. Die Fischereiabgabe kann auch für fünf Kalenderjahre bezahlt werden. In dem Fall beträgt die Fischereiabgabe 40,00 EUR.
Die Fischereiabgabemarken sind vor Beginn des Angelns oder Fischens in eine ausgefüllte Nachweiskarte einzukleben. Die Marken können bei den Gemeinden, bei ausgewählten Verbänden und Läden, sowie über ein Pilotprojekt unter www.angelkarten.com auch digital erworben werden.
Von der Fischereiabgabe befreit sind Personen, die noch nicht das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben sowie Personen, die Anlagen der Teichwirtschaft oder der Fischzucht und -haltung bewirtschaften. Auch befreit sind Personen, die in bewirtschafteten Anlagen, in denen die Fische nicht herrenlos sind, mit der Handangel fischen.
Die Fischereiabgabe ist unaufgefordert zu bezahlen, unabhängig ob die Fischereiabgabe für ein oder für fünf Kalenderjahre bezahlt wird.
Weitere Informationen
Weitere Informationen zum Thema Fischerei und Angeln in Brandenburg finden Sie auf der Internetseite der obersten Fischereibehörde.
Formulare
- Formulare: Keine
- Onlineverfahren möglich: Ja
- Schriftform erforderlich: Nein
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzung
Mindestalter 14 Jahre
Gebühr
- Nach Vollendung des vierzehnten Lebensjahres für ein Kalenderjahr: 12,00 EUR
- Nach Vollendung des vierzehnten Lebensjahres für fünf Kalenderjahre: 40,00 EUR
Ablauf
Sie begeben sich unaufgefordert zur Ausgabestelle für Fischereiabgabemarken und entrichten die entsprechende Fischereiabgabe.
Nach Entrichtung der Fischereiabgabe erhalten Sie die Abgabemarke als Nachweis. Diese ist in die Nachweiskarte einzukleben.
Wird die Fischereiabgabe über über ein digitales Vefahren entrichtet, ist der durch das Verfahren erstellte Nachweis über die entrichtete Fischereiabgabe ausgedruckt oder als digitales Dokument mit sich zu führen.
Erforderliche Unterlagen
Nachweiskarte ausgefüllt mit Name, Vorname und Adresse oder
Nachweis eines digitalen Verfahrens mit Name, Vorname und Adresse, ausgedruckt oder als digitales Dokument
Fristen
Bearbeitungsdauer
Weitere Kontaktmöglichkeiten
Zuständig sind die unteren Fischereibehörden der Landkreise / kreisfreien Städte
Gesetzliche Bestimmungen
Ministerium für für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz (MLEUV)
13.05.2026
