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Elterliche Sorge Anordnung bei Gefährdung des Kindesvermögens

Wenn Sie mitbekommen, dass das Vermögen eines Kindes gefährdet ist, insbesondere durch seine Eltern oder einen Elternteil, teilen Sie dieses dem Familiengericht beim Amtsgericht mit.

Zuständige Stelle

Hierzu liegen keine Angaben vor.

Termine und Öffnungszeiten

Terminvergabe

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Öffnungszeiten

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Kontaktdaten

Kontakt

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Ansprechpersonen

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Anfahrt und Barrierefeiheit

Verkehrsanbindung

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Barrierefreiheit

Aufzug vorhanden: Keine Angaben
Rollstuhlgerecht: Keine Angaben

Zahlungsdaten

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Ausführliche Beschreibung


Das Familiengericht kann Anordnungen treffen, wenn das Vermögen eines Kindes gefährdet wird und die sorgeberechtigten Eltern nicht bereit oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden.

Die Anordnung des Familiengerichts kann z. B. Folgendes beinhalten (Aufzählung ist nicht abschließend):

  • Einreichung eines Verzeichnisses des Vermögens des Kindes durch die Eltern
  • Rechnungslegung über die Verwaltung des Vermögens
  • Abhebung des Geldes des Kindes nur mit Genehmigung des Familiengerichts
  • Entziehung der Vermögenssorge (ganz oder teilweise)

Werden Teile der Vermögenssorge entzogen, wird für die Bereiche ein Pfleger eingesetzt.

Weitere Informationen

Formulare


keine

Voraussetzung


Wird das Vermögen eines Kindes gefährdet und sind die sorgeberechtigten Eltern oder ein Elternteil nicht bereit oder in der Lage, der Gefahr Einhalt zu gebieten, kann das Familiengericht Anordnungen treffen. Dies ist z. B. der Fall, wenn Geld des Kindes veruntreut wurde.

Das Verfahren kann auf Antrag eines Elternteils eingeleitet werden (eine besondere Form ist nicht vorgeschrieben) oder von Amtswegen, insbesondere durch Anzeigen durch das Jugendamt oder auch Meldungen von Nachbarn, Erziehern oder Verwandten.

Gebühr


  • Gerichtsgebühren
  • gegebenenfalls: Anwaltsgebühren
  • Das Familiengericht entscheidet über die Kostentragung nach billigem Ermessen.

Ablauf


Das Verfahren beim Familiengericht wird von Amts wegen eingeleitet, insbesondere durch Anzeigen durch das Jugendamt oder auch Meldungen von Nachbarn, Erziehern oder Verwandten.

  • Das Familiengericht ermittelt die Sachlage und kann z. B. anordnen, dass die Eltern ein Verzeichnis des Vermögens des Kindes einreichen und über die Verwaltung Rechnung legen
  • Dieses Vermögensverzeichnis muss richtig und vollständig sein, das haben die Eltern zu versichern.
  • Ist das Verzeichnis nicht korrekt erstellt, kann das Familiengericht anordnen, dass das Verzeichnis durch eine zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.
  • Die Anordnung des Familiengerichts kann z. B. auch beinhalten (Aufzählung ist nicht abschließend):
    • Abhebung des Geldes des Kindes nur mit Genehmigung des Familiengerichts
    • Entziehung der Vermögenssorge (ganz oder teilweise)
  • Werden Teile der Vermögenssorge entzogen, wird für die Bereiche ein Pfleger eingesetzt.

Erforderliche Unterlagen


Das Familiengericht entscheidet in Ausübung des sogenannten Amtsermittlungsgrundsatzes, welche Unterlagen benötigt werden.

Fristen


Keine

Bearbeitungsdauer


Mindestens 3 Monate wegen des vorgegebenen Verfahrensablaufs, in komplexeren Verfahren ggf. länger

Weitere Kontaktmöglichkeiten


Amtsgericht

Jugendamt in Bezug auf Stellungnahmen

Gesetzliche Bestimmungen



Fachlich freigegeben durch

Senatorin für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen

Fachlich freigegeben am
15.09.2020