Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister mit Berufsqualifikation aus EU- und EWR-Staaten und Schweiz beantragen
Zuständige Stelle
Termine und Öffnungszeiten
Terminvergabe
Hierzu liegen keine Angaben vor.Öffnungszeiten
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Kontaktdaten
Kontakt
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Hierzu liegen keine Angaben vor.
Anfahrt und Barrierefeiheit
Verkehrsanbindung
Hierzu liegen keine Angaben vor.Barrierefreiheit
Aufzug vorhanden: Keine Angaben
Rollstuhlgerecht: Keine Angaben
Zahlungsdaten
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Ausführliche Beschreibung
Wenn Sie eine Rechtsdienstleistung in den Bereichen Inkasso, Rentenberatung oder Rechtsberatung im ausländischen Recht erbringen möchten, müssen Sie sich in das Rechtsdienstleistungsregister eintragen lassen.
Ziel ist der Schutz der Rechtssuchenden vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen.
Sie müssen eine Eintragung in das Register beantragen, wenn Sie in einem dieser Bereiche rechtliche Beratung anbieten möchten:
- Inkassodienstleistungen
- Rentenberatung auf dem Gebiet
- der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung
- des sozialen Entschädigungsrechts
- des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente
- der betrieblichen und berufsständischen Versorgung
- Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht
Eine Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
Um sich registrieren lassen zu können, müssen Sie eine besondere theoretische und praktische Sachkunde nachweisen.
Wenn Sie Ihre Berufsqualifikation in einem EU- oder EWR-Staat oder der Schweiz erlangt haben, können Sie Ihre praktische Sachkunde durch einen mindestens 6-monatigen Anpassungslehrgang nachweisen.
Nach der erfolgreichen Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister dürfen Sie den Begriff „Inkasso“, sowie die Bezeichnung „Rentenberaterin“ oder „Rentenberater“ oder ähnliche Begriffe in Ihrer Berufsbezeichnung verwenden.
Falls Sie dauerhaft unqualifizierte Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtssuchenden erbracht haben, kann Ihnen die Erbringung von weiteren Rechtsdienstleistungen für längstens 5 Jahre untersagt werden.
Die dauerhafte Erbringung von Rechtsdienstleistungen (Inkasso, Rentenberater und Rechtskundiger in einem ausländischen Recht) in Deutschland muss registriert werden.
Ziel ist der Schutz der Rechtssuchenden vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen.
Sie müssen eine Eintragung in das Register beantragen, wenn Sie in einem dieser Bereiche rechtliche Beratung anbieten möchten:
- Inkassodienstleistungen
- Rentenberatung auf dem Gebiet
- der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung
- des sozialen Entschädigungsrechts
- des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente
- der betrieblichen und berufsständischen Versorgung Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht
Weitere Informationen
Informationen zum Registrierungsverfahren finden Sie auf der Website des Bundesamts für Justiz
Formulare
Formulare vorhanden: ja
Schriftform erforderlich: ja
Formlose Antragsstellung möglich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Online-Dienste vorhanden: nein
Voraussetzung
Sie müssen berechtigt sein, eine Rechtsdienstleistung in den Bereichen Inkasso, Rentenberatung oder Rechtsberatung im ausländischen Recht in einem EU- oder EWR-Staat oder der Schweiz zu erbringen.
Sie müssen eine besondere theoretische und praktische Sachkunde nachweisen.
- Sie können die theoretische Sachkunde insbesondere durch eine Bestätigung der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates darüber erbringen, dass dort eine Berechtigung zur Ausübung des Berufes besteht. Je nachdem, ob der Beruf im Herkunftsstaat reglementiert ist oder nicht, können noch weitere Nachweise insbesondere über die Dauer der Berufsausübung erforderlich sein.
- Den Nachweis der praktischen Sachkunde können Sie durch Vorlage einer Bescheinigung über die Durchführung eines mindestens 6-monatigen Anpassungslehrgang bringen.
Sie müssen Ihre persönliche Eignung und Zuverlässigkeit nachweisen.
Voraussetzung für die Registrierung sind persönliche Eignung und Zuverlässigkeit, theoretische und praktische Sachkunde in den Bereichen, in denen die Rechtsdienstleistungen erbracht werden sollen, sowie eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000,00 Euro für jeden Versicherungsfall (§ 12 Absatz 1 RGD).
Die theoretische und praktische Sachkunde ist dem Bundesamt für Justiz anhand von Unterlagen nachzuweisen (§ 13 Absatz 1 Nr. 5 RDG, §§ 2, 3 RDV). Über die Einzelheiten hierzu informiert das Bundesamt für Justiz.
Juristische Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit müssen mindestens eine natürliche Person benennen, die alle nach § 12 Absatz 1 Nr. 1 und 2 RDG erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (qualifizierte Person, § 12 Absatz 4 RDG).
Gebühr
Für die Registrierung nach dem RDG fällt eine Gebühr in Höhe von 300,00 Euro an (Nr. 1230 Anlage (KV) zum JVKostG).
Für die Eintragung jeder weiteren qualifizierten Person fällt eine Gebühr in Höhe von 150,00 Euro an (Nr. 1231 Anlage (KV) zum JVKostG).
Gebühr
150 EUR (FIX)
Berechnungsgrundlage
VorkasseRegistrierung (einschließlich Eintragung einer qualifizierten Person bei juristischen Personen oder Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit
Gebühr
75 EUR (FIX)
Berechnungsgrundlage
VorkasseWiderruf oder Rücknahme der Registrierung
Ablauf
Die Eintragung in das Rechtsdienstleistungsregister beantragen Sie auf den vorgesehenen Formularen schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Registrierungsbehörde.
- Rufen Sie die nötigen Antragsformulare im Registrierungsportal online ab.
- Füllen Sie die Vordrucke vollständig aus. Achten Sie dazu insbesondere
- auf die Angabe des Bereiches oder Teilbereiches, für den die Registrierung erfolgen soll,
- bei der Registrierung für Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht: auf die Angabe des ausländischen Rechts, auf das sich die Registrierung beziehen soll.
- Die Antragsformulare reichen Sie gemeinsam mit den weiteren Unterlagen bei der zuständigen Registrierungsbehörde ein.
- Im Ergebnis der Antragsprüfung erhalten Sie schriftlich Bescheid, ob die Registrierung erfolgt ist.
Die Eintragung in das Rechtsdienstleistungsregister beantragen Sie auf den vorgesehenen Formularen schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Registrierungsbehörde.
- Rufen Sie die nötigen Antragsformulare im Registrierungsportal online ab.
- Füllen Sie die Vordrucke vollständig aus. Achten Sie dazu insbesondere
- auf die Angabe des Bereiches oder Teilbereiches, für den die Registrierung erfolgen soll,
- bei der Registrierung für Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht: auf die Angabe des ausländischen Rechts, auf das sich die Registrierung beziehen soll.
- Die Antragsformulare reichen Sie gemeinsam mit den weiteren Unterlagen bei der zuständigen Registrierungsbehörde ein.
Nach Antragsprüfung erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid, ob die Registrierung erfolgt ist.
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformular
- Zusammenfassende Darstellung des beruflichen Ausbildungsgangs und der bisherigen Berufsausübung der zu registrierenden Person
- Unterlagen zum Nachweis der theoretischen und praktischen Sachkunde der zu registrierenden Person
- gegebenenfalls Arbeitszeugnisse
- Nachweis über die Berufshaftpflichtversicherung für die zu registrierende Person
- Führungszeugnis
- Erklärung, ob ein Insolvenzverfahren anhängig ist oder in den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis erfolgt ist
- Wenn es sich um einen Antrag im Bereich Inkassodienstleistungen handelt, sind zusätzlich erforderlich:
- Auskunft nach § 150 Absatz 5 der Gewerbeordnung
- inhaltliche Darstellung der beabsichtigten Tätigkeiten
- Antragsformular
- Alle erforderlichen Unterlagen und Angaben können dem Antragsformular entnommen werden.
Fristen
Es gibt keine Frist.
Die Ausübung einer Tätigkeit nach dem RDG darf grundsätzlich erst nach Registrierung erfolgen. Antragsfristen zur Registrierung bestehen nicht.
Bearbeitungsdauer
Das Bundesamt für Justiz entscheidet über einen Antrag auf Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz spätestens drei Monate nach Eingang aller erforderlichen Antragsunterlagen. Im Einzelfall kann die Bearbeitungsfrist ggf. verlängert werden.
Bearbeitungsdauer
3 MONAT
Anträge auf Registrierung sind grundsätzlich innerhalb von 3 Monaten zu bearbeiten (§ 13 Absatz 3 Satz 1 RDG)
Weitere Kontaktmöglichkeiten
Brandenburgisches Oberlandesgericht
Bundesamt für Justiz
Adenauerallee 99 - 103, 53113 Bonn
Telefon +49 22899 410-40
Telefax +49 22899 410-5050
verwaltung@bfj.bund.de
Gesetzliche Bestimmungen
Rechtsgrundlage(n)
§§ 10 bis 14 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG
§§ 2 - 6 Rechtsdienstleistungsverordnung (RDV)
- § 12 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
- § 2 Rechtsdienstleistungsverordnung (RDG)
- § 13 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
- § 10 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
- § 3 Rechtsdienstleistungsverordnung (RDV)
- § 1 Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland (EuPAG)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
Sollte Ihr Antrag abgelehnt werden, kann Klage zum Verwaltungsgericht erhoben werden.
Hinweise
Ihr Antrag sowie die notwendigen Erklärungen erfordern Ihre eigenhändige Unterschrift.
Wenn Sie Ihren Antrag elektronisch stellen möchten, muss Ihr Antragsformular nach deutschem Recht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein, um als unterschrieben zu gelten. Nur dadurch kann die sichere Identitätsfeststellung des Absenders gewährleistet werden. Für eine qualifizierte elektronische Unterschrift benötigen Sie ein entsprechendes Programm. Elektronische Signaturen können Sie erwerben bei:
- Vertrauensdiensteanbietern (laut Verzeichnis der Bundesnetzagentur) oder
- der Bundesdruckerei (für Bürger mit neuem Personalausweis/nPA oder elektronischem Aufenthaltstitel)
Bundesministerium der Justiz (BMJ)
;Referat 1.3, Ministerium der Justiz und für Digitalisierung des Landes Brandenburg
08.04.2022;04.05.2026
