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Luftverkehr, Zuverlässigkeitsüberprüfungen Durchführung

Wenn Sie im oder am Flughafen oder in einem Unternehmen arbeiten möchten, dass viele Waren und Produkte über den Luftweg verschickt, benötigen Sie in vielen Fällen eine Zuverlässigkeitsüberprüfung.

Zuständige Stelle

Hierzu liegen keine Angaben vor.

Termine und Öffnungszeiten

Terminvergabe

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Öffnungszeiten

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Kontaktdaten

Kontakt

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Ansprechpersonen

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Anfahrt und Barrierefeiheit

Verkehrsanbindung

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Barrierefreiheit

Aufzug vorhanden: Keine Angaben
Rollstuhlgerecht: Keine Angaben

Zahlungsdaten

Zahlungsdaten

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Onlineservices

Ausführliche Beschreibung


Bevor Sie in nicht öffentlich zugänglichen Bereichen eines Flughafens oder in einem Unternehmen mit unmittelbarem Einfluss auf die Luftsicherheit arbeiten können, wird Ihre Zuverlässigkeit überprüft. Betroffen sind zum Beispiel Unternehmen mit Personal, aus den folgenden Tätigkeitsfeldern:

  • Luftsicherheitskontrollen an Flughäfen
  • Luftfahrtunternehmen
  • Bodenabfertigungsdienste
  • Fracht- und Postunternehmen
  • Warenlieferanten

Die Zuverlässigkeitsüberprüfung ist neben erforderlichen Schulungen die Grundvoraussetzung, um eine Zugangsberechtigung in einen Sicherheitsbereich zu erhalten und somit die Tätigkeit am Flughafen oder in dem betroffenen Unternehmen aufnehmen zu können.

Die Regelung betrifft insbesondere Personen, die regelmäßig

  • Sicherheitskontrollen durchführen
  • Luftfahrzeuge abfertigen,
  • Waren transportieren
  • Luftfracht kontrollieren
  • andere Tätigkeiten in Sicherheitsbereichen durchführen.

Zu Sicherheitsbereichen zählen:

  • ausgewiesene Bereiche eines Flughafens, in denen sich kontrollierte Fluggäste kurz vor ihrem Abflug aufhalten können
  • ausgewiesene Bereiche eines Flughafens, in denen sich kontrolliertes aufgegebenes Gepäck befindet oder durchtransportiert wird
  • ausgewiesene Bereiche eines Flughafens, in denen Flugzeuge und andere Luftfahrzeuge zum Ein und Aussteigen sowie zum Be- und Entladen abgestellt sind

Die Regelung betrifft somit zum Beispiel:

  • Personen mit nicht nur gelegentlichem Zugang zu Sicherheitsbereichen,
  • Personal von Unternehmen, Organisationen, Betrieben, das aufgrund seiner Tätigkeit unmittelbaren Einfluss auf die Luftsicherheit hat,
  • natürliche beliehene Personen sowie Ausbilder oder Validierungsprüfer für die Luftsicherheit,
  • Luftfahrerinnen und Luftfahrer, Flugschülerinnen und Flugschüler, Vereinsmitglieder, Schülerpraktikantinnen und Schülerpraktikanten

Bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung wird überprüft, ob von Ihnen eine Gefahr für die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs ausgehen kann. Die Prüfung umfasst:

  • Angaben zu Ihrer Person
  • zurückliegende Beschäftigungs- und Ausbildungszeiten und eine Erfassung von dabei auftretenden Lücken der vergangenen 5 Jahre
  • Ihre Wohnsitze in den vergangenen 10 Jahren
  • Prüfung von Strafregistereinträgen
  • Auskünfte von Behörden

Dass Sie überprüft werden, dient der Sicherheit des zivilen Luftverkehrs.

Sie müssen eine Zuverlässigkeitsüberprüfung in der Regel über Ihre Arbeitgeberin oder Ihren Arbeitgeber selbst beantragen. Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber übernimmt in der Regel die Kosten.

Mitwirkungspflicht:

Sie sind verpflichtet, an Ihrer Überprüfung mitzuwirken. Das kann in seltenen Fällen auch bedeuten, dass Sie einen Test auf Betäubungsmittel bei Ihnen durchführen lassen müssen.

Eine Zuverlässigkeit wird Ihnen in der Regel abgesprochen, wenn

  • Sie wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verurteilt worden sind
  • Sie zweimal oder häufiger zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt wurden und die letzte Strafe weniger als 5 Jahre zurückliegt
  • Sie wegen eines Verbrechens oder wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sind und die letzte Verurteilung weniger als 10 Jahre zurückliegt
  • zu den vergangenen 10 Jahren Erkenntnisse vorliegen, dass Sie Bestrebungen unterstützen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind

Sie können auf eine Zuverlässigkeitsüberprüfung verzichten, wenn

  • Sie nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz bereits mit einer Ü2 oder Ü3 überprüft wurden. Hier kann auf Antrag die Zuverlässigkeitsüberprüfung entfallen
  • Sie nur sehr selten und ausnahmsweise Zutritt zu Sicherheitsbereichen auf dem Flughafen benötigen und daher zum Beispiel mit einem Tagesausweis (Regelung des jeweiligen Flughafens beachten) arbeiten können

Sie ausschließlich in öffentlichen Bereichen des Flughafens arbeiten

Weitere Informationen

Formulare


Hierzu liegen keine Angaben vor.

Voraussetzung


Sie gehören zu einer der folgenden Personengruppen und benötigen zur Ausübung Ihrer Tätigkeit eine Zuverlässigkeitsüberprüfung:

  • Personen mit nicht nur gelegentlichem Zugang zu Sicherheitsbereichen,
  • Personal von Unternehmen, Organisationen, Betrieben, das aufgrund seiner Tätigkeit unmittelbaren Einfluss auf die Luftsicherheit hat,
  • natürliche beliehene Personen sowie Ausbilder oder Validierungsprüfer für die Luftsicherheit,
  • Luftfahrerinnen und Luftfahrer, Flugschülerinnen und Flugschüler, Vereinsmitglieder, Schülerpraktikantinnen und Schülerpraktikanten

Gebühr


Vorkasse wird nur bei Antragsteller*innen mit Wohnsitz oder ständigem regelmäßigen Aufenthalt im Ausland und Arbeitgeber*innen in Insolvenz erhoben. Regelfall ist die Überweisung der Gebühren nach Übermittlung des Bescheides an den Antragsteller (Flugschüler*innen und Pilot*innen) bzw. per Mitteilung an den Arbeitgeber (alle anderen Antragsteller).

Gebühr
EUR (VARIABEL)

Berechnungsgrundlage
Vorkasse

Gebühr
64 EUR (FIX)

Berechnungsgrundlage
VorkasseKosten für die positive Feststellung der Zuverlässigkeit.

Gebühr
130 EUR (FIX)

Berechnungsgrundlage
VorkasseKosten für die negative Feststellung der Zuverlässigkeit.

Gebühr
30 EUR (FIX)

Berechnungsgrundlage
VorkasseKosten für Rücknahme eines Antrags auf Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung.

Ablauf


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Erforderliche Unterlagen


Allgemein:

  • beidseitige Kopie des Personalausweises oder
  • beidseitige Kopie des Reisepasses
  • Wohnorte der letzten 10 Jahre,
  • Beschäftigungszeiten der letzten 5 Jahre (auf den Tag genau)

Speziell:

  • für Pilotinnen und Piloten sowie Flugschülerinnen und Flugschüler: Bestätigung der Flugschule; bei Wiederholungsprüfungen: Pilotenlizenz
  • für Selbstständige: Gewerbeanmeldung
  • falls Wohnsitz in den vergangenen 5 Jahren mehr als 6 Monate lang im Ausland war: Straffreiheitszeugnis oder Europäisches Führungszeugnis

Bei Verlängerung:

  • Bescheid der vorherigen Zuverlässigkeitsüberprüfung.

Fristen


Antragsfrist
1 MONAT

Vor dem Arbeitsantritt oder der Ausbildung am Flughafen.

Antragsfrist
3 MONAT

Vor dem Ablauf der Geltungsdauer der Zuverlässigkeitsüberprüfung bei einer Wiederholungsüberprüfung. Ihre Zuverlässigkeitsüberprüfung gilt nach dem Antrag dann grundsätzlich bis zum Abschluss der Wiederholungsüberprüfung.

Geltungsdauer
5 JAHR

Bearbeitungsdauer


Bearbeitungsdauer
3-6 WOCHE

Weitere Kontaktmöglichkeiten


Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg

Gesetzliche Bestimmungen


Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
    • Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf die Feststellung einer luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfung
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

Zu beachten: Weder Widerspruch noch Anfechtungsklage haben eine aufschiebende Wirkung.

  • Widerspruch
  • Informationen, wie Sie Widerspruch erheben können, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Zuverlässigkeitsüberprüfung
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht
  • Informationen, wie Sie Klage erheben können, finden Sie im Bescheid über Ihren Widerspruch

Hinweise

Flugschülerinnen und Flugschüler sowie Privatpilotinnen und Privatpiloten können sich zur Beantragung der Zuverlässigkeitsüberprüfung direkt an die zuständige Luftsicherheitsbehörde wenden.


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium des Innern (BMI)

;

Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung des Landes Brandeburg (MIL)

Fachlich freigegeben am
19.12.2025;10.01.2023