Löschung eines von mehreren betriebenen Handwerken oder handwerksähnlichen Gewerben
Zuständige Stelle
Termine und Öffnungszeiten
Terminvergabe
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Kontaktdaten
Kontakt
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Anfahrt und Barrierefeiheit
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Rollstuhlgerecht: Keine Angaben
Zahlungsdaten
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Ausführliche Beschreibung
Wenn Sie mit mehreren Handwerken oder handwerksähnlichen Gewerben in der Handwerksrolle oder im Verzeichnis über die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes eingetragen sind und einzelne dieser gewerblichen Betätigungen nicht fortgeführt werden sollen, müssen Sie deren Löschung beantragen. Zuständig für die Entgegennahme des Antrags ist die Handwerkskammer, bei der die Registrierung Ihres Betriebs besteht. Antragsberechtigt sind Sie als Betriebsinhaber oder -inhaberin, Gesellschafter oder Gesellschafterin bei Personengesellschaften oder als gesetzliche Vertreter bei Kapitalgesellschaften (z.B. Geschäftsführer oder Geschäftsführerin einer GmbH).
Weitere Informationen
Formulare
ja
Voraussetzung
- Bestehende Eintragung mit mehreren Handwerken oder handwerksähnlichen Gewerben in der Handwerksrolle oder im Verzeichnis über die Inhaber eines Betriebs eines zulas-sungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes.
- Einzelne dieser gewerblichen Betätigungen sollen nicht fortgeführt werden.
Gebühr
Die konkrete Gebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer, das über die Internetseite der Kammer
abrufbar ist.
Ablauf
Die Löschung eines Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes muss
- durch den Betriebsinhaber oder die Betriebsinhaberin,
- bei Personengesellschaften durch alle Gesellschafter oder Gesellschafterinnen und
- bei juristischen Personen durch die vertretungsberechtigten Gesellschaftsorgane (z.B. GmbH-Geschäftsführer oder GmbH-Geschäftsführerin)
beantragt werden.
Erforderliche Unterlagen
- vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag auf Löschung
- Original der Handwerkskarte bei Löschung eines zulassungspflichtigen Handwerks
- Kopie der Gewerbeabmeldung oder -ummeldung beziehungsweise sonstige Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass die Eintragungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen
Fristen
keine
Bearbeitungsdauer
Ihre Eintragung wird umgehend gelöscht, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Die Löschung kann nicht rückwirkend vorgenommen werden, so dass sie frühestens mit dem Datum des Zugangs des Löschungsantrags erfolgen kann.
Weitere Kontaktmöglichkeiten
Zuständig ist diejenige Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Hauptniederlassung liegt.
Gesetzliche Bestimmungen
Rechtsgrundlage(n)
- § 13 Absatz 1 und 2 Handwerksordnung (HwO)
- § 14 Handwerksordnung (HwO)
- § 16 Handwerksordnung (HwO)
- § 18 Handwerksordnung (HwO)
Rechtsbehelf
Gegen eine Ablehnung des Antrags auf Löschung steht der Rechtsweg offen. Hinweise zu den bestehenden Rechtsbehelfen sind den Rechtsbehelfsbelehrungen der Bescheide zu entnehmen.
Hinweise
Es gibt keine besonderen Hinweise oder Besonderheiten.
Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa der Freien Hansestadt Bremen
;Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg
08.09.2022;23.05.2023
