Übermittlungssperre Ihrer im Zentralregister für Ausländer gespeicherten Daten beantragen
Zuständige Stelle
Termine und Öffnungszeiten
Terminvergabe
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Kontaktdaten
Kontakt
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Anfahrt und Barrierefeiheit
Verkehrsanbindung
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Aufzug vorhanden: Keine Angaben
Rollstuhlgerecht: Keine Angaben
Zahlungsdaten
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Ausführliche Beschreibung
Leben Sie als Ausländer mehr als 90 Tage in Deutschland, dann stehen Ihre personenbezogenen Daten in einem zentralen Register für Ausländer. Daraus können öffentliche Stellen Informationen über Sie erhalten.
Auch nicht-öffentliche Stellen, Behörden anderer Staaten und über- oder zwischenstaatliche Stellen können bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen Daten aus dem Ausländerzentralregister erhalten.
Sie können eine Übermittlungssperre Ihrer personenbezogenen Daten beantragen, wenn Sie eine Gefahr für sich oder Ihre Angehörigen sehen. Die Daten werden gesperrt, wenn:
- Ihre schutzwürdigen Interessen oder die einer anderen Person durch die Übermittlung der Daten beeinträchtigt werden können oder
- bei Ersuchen der Zeugenschutzdienststelle.
Gesperrte Daten sind mit einer Übermittlungssperre versehen. Sie dürfen nur in Ausnahmefällen (ohne Ihre Stellungnahme) an nichtöffentliche Stellen, Behörden anderer Staaten oder zwischenstaatliche Stellen übermittelt werden.
Wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, ist die Sperre auch gegenüber Behörden wirksam. Wie lange die Sperre gilt, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.
Weitere Informationen
keine
Formulare
Formulare : erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Stelle
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzung
- Sie können konkret und nachvollziehbar darlegen, dass Ihre oder die schutzwürdigen Interessen einer anderen Person durch die Übermittlung Ihrer Daten beeinträchtigt werden können.
Gebühr
keine
Ablauf
Die Übermittlungssperre aus dem Ausländerzentralregister können Sie schriftlich oder persönlich beantragen:
Wenn Sie die Übermittlungssperre persönlich beantragen:
- Informieren Sie sich bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde, welche Unterlagen Sie benötigen. Vereinbaren Sie gegebenenfalls einen Termin.
- Bei Ihrem Termin hört eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter Sie an, um die Gründe Ihres Anliegens zu erfahren. Anschließend wird über Ihren Antrag entschieden.
- Sie bekommen dann einen schriftlichen Bescheid. Bei positiver Prüfung Ihres Antrags gilt ab sofort die Übermittlungssperre .
Wenn Sie die Übermittlungssperre schriftlich beantragen:
- Informieren Sie sich bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde, welches Antragsformular und welche weiteren Unterlagen Sie benötigen. Sollte es kein Antragsformular geben, genügt ein formloser unterschriebener Antrag.
- Senden Sie Ihren Antrag und die erforderlichen Unterlagen an Ihre Ausländerbehörde, das Ausländerzentralregister, oder die für die Bearbeitung Ihres Asylantrags zuständige Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge.
- Nach Prüfung Ihres Antrags und Ihrer Unterlagen erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid. Bei positiver Prüfung Ihres Antrags gilt ab sofort die Übermittlungssperre.
Hinweis: Übermittlungssperren können bei schutzwürdigen Interessen oder überwiegendem öffentlichen Interesse auch von Amts wegen gespeichert werden. Wurde eine Übermittlungssperre im Register von Amts wegen gespeichert, werden Sie als Betroffener von der Stelle, die über die Speicherung entschieden hat, informiert.
Erforderliche Unterlagen
- Nachweis über Ihre Identität
-
gegebenenfalls geeignete Nachweise darüber, dass Sie oder eine andere Person durch die Übermittlung in Gefahr geraten können
Fristen
keine
Bearbeitungsdauer
Je nach Behörde unterschiedlich
Weitere Kontaktmöglichkeiten
Gesetzliche Bestimmungen
Rechtsgrundlage(n)
- § 4 Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz)
- § 7 Durchführungsverordnung zum AZR-Gesetz (AZRG-DV)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum AZR-Gesetz und zur AZRG-DV
Hinweise
Die Übermittlung von Daten trotz bestehender Übermittlungssperre ist im Einzelfall erlaubt, wenn an der Kenntnis der gesperrten Daten ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht (zum Beispiel, um Straftaten zu verfolgen).
Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat (BMI)
23.09.2019
