Vorübergehender oder dauerhafter Umzug in einen anderen Mitgliedstaat
Zuständige Stelle
Hierzu liegen keine Angaben vor.
Termine und Öffnungszeiten
Terminvergabe
Hierzu liegen keine Angaben vor.Öffnungszeiten
Hierzu liegen keine Angaben vor.
Kontaktdaten
Kontakt
Hierzu liegen keine Angaben vor.Ansprechpersonen
Hierzu liegen keine Angaben vor.
Anfahrt und Barrierefeiheit
Verkehrsanbindung
Hierzu liegen keine Angaben vor.Barrierefreiheit
Aufzug vorhanden: Keine Angaben
Rollstuhlgerecht: Keine Angaben
Zahlungsdaten
Zahlungsdaten
Hierzu liegen keine Angaben vor.Onlineservices
Ausführliche Beschreibung
Meldepflicht
Personen, die sonst im Ausland wohnen und für einen nicht länger als 3 Monate dauernden Aufenthalt eine Wohnung beziehen, unterliegen nicht der allgemeinen Meldepflicht .
Steht bei Bezug der Wohnung bereits fest, dass der Aufenthalt 3 Monate überschreiten wird , muss sich die Person 2 Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anmelden .
Weitere Informationen
Zuständige Stellen sind Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt.
Weitere Informationen
- §§ 27 Absatz 2, 17 Absatz 1 und 3, 23 Bundesmeldegesetz (BMG)
- Nummern 17 und 23 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)
Diese Unterstützungsdienste unterstützen Sie bei der Ausübung Ihrer Rechte und Wahrnehmung Ihrer Pflichten im europäischen Binnenmarkt.
- Bundesmeldegesetz (BMG)
- Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes
- Informationen über den Unterstützungsdienst EURES-Deutschland: Arbeiten und Leben in Europa auf dem Bundesportal
- Informationen über den Unterstützungsdienst Gleichbehandlungsstelle EU - Arbeitnehmer (EU-GS) auf dem Bundesportal
Formulare
Hierzu liegen keine Angaben vor.
Voraussetzung
Hierzu liegen keine Angaben vor.
Gebühr
Hierzu liegen keine Angaben vor.
Ablauf
Hierzu liegen keine Angaben vor.
Erforderliche Unterlagen
Hierzu liegen keine Angaben vor.
Fristen
Hierzu liegen keine Angaben vor.
Bearbeitungsdauer
Hierzu liegen keine Angaben vor.
Weitere Kontaktmöglichkeiten
Hierzu liegen keine Angaben vor.
Gesetzliche Bestimmungen
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Fachlich freigegeben am
15.12.2022
15.12.2022
