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Vorübergehender oder dauerhafter Umzug in einen anderen Mitgliedstaat

Wenn Sie von einem anderen Mitgliedsstaat nach Deutschland ziehen, finden Sie hier die wichtigsten Informationen zur Meldepflicht und den geltenden Fristen.

Zuständige Stelle

Hierzu liegen keine Angaben vor.

Termine und Öffnungszeiten

Terminvergabe

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Öffnungszeiten

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Kontaktdaten

Kontakt

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Ansprechpersonen

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Anfahrt und Barrierefeiheit

Verkehrsanbindung

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Barrierefreiheit

Aufzug vorhanden: Keine Angaben
Rollstuhlgerecht: Keine Angaben

Zahlungsdaten

Zahlungsdaten

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Onlineservices

Ausführliche Beschreibung


Meldepflicht

Personen, die sonst im Ausland wohnen und für einen nicht länger als 3 Monate dauernden Aufenthalt eine Wohnung beziehen, unterliegen nicht der allgemeinen Meldepflicht .

Steht bei Bezug der Wohnung bereits fest, dass der Aufenthalt 3 Monate überschreiten wird , muss sich die Person 2 Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anmelden .

Weitere Informationen

Zuständige Stellen sind Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt.

Weitere Informationen

Diese Unterstützungsdienste unterstützen Sie bei der Ausübung Ihrer Rechte und Wahrnehmung Ihrer Pflichten im europäischen Binnenmarkt.

Formulare


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Voraussetzung


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Gebühr


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Ablauf


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Erforderliche Unterlagen


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Fristen


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Bearbeitungsdauer


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Weitere Kontaktmöglichkeiten


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Gesetzliche Bestimmungen



Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium des Innern und für Heimat

Fachlich freigegeben am
15.12.2022