Mietrückstände Übernahme bei Bezug nach SGB II
Zuständige Stelle
Termine und Öffnungszeiten
Terminvergabe
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Kontaktdaten
Kontakt
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Anfahrt und Barrierefeiheit
Verkehrsanbindung
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Aufzug vorhanden: Keine Angaben
Rollstuhlgerecht: Keine Angaben
Zahlungsdaten
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Ausführliche Beschreibung
Mietschulden können übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft erforderlich ist.
Wenn Sie Grundsicherung für Arbeitsuchende beziehen und die Gefahr besteht, dass Sie wegen Mietschulden Ihre Wohnung verlieren, können das zuständige kommunale Jobcenter oder die zuständige gemeinsame Einrichtung in bestimmten Fällen auf Antrag Leistungen zur Tilgung Ihrer Schulden erbringen. Diese Unterstützung erhalten Sie in der Regel in Form eines Darlehens.
Diese Unterstützung können Sie erhalten, wenn Sie nicht in der Lage sind, den Mietrückstand mit eigenen Mitteln oder durch Hilfe Dritter zu begleichen. Die Entscheidung, ob Sie Unterstützung erhalten, ist immer eine Einzelfallentscheidung, bei der geprüft wird, ob alle Voraussetzungen für eine (darlehensweise) Übernahme Ihrer Mietschulden erfüllt sind. Zudem erfolgt eine Prüfung, warum es zu Mietschulden beziehungsweise Mietrückständen gekommen ist.
Wenn Ihr kommunales Jobcenter oder Ihre kommunale gemeinsame Einrichtung zu der Einschätzung kommt, dass Sie das Geld für etwas anderes als den Ausgleich Ihrer Mietschulden verwenden werden, erfolgt die Zahlung direkt an Ihre Vermieterin oder Ihren Vermieter.
Dies ist insbesondere der Fall, wenn
- Mietrückstände bestehen, die zu einer Kündigung des Mietverhältnisses führen,
- Strom- oder Gasrechnungen nicht bezahlt wurden und dies dazu geführt hat, dass Ihnen der Strom oder das Gas abgestellt wurde,
- Sie aufgrund von Krankheit oder Suchtproblemen nicht in der Lage sind, das Geld zum Ausgleich Ihrer Mietrückstände zu verwenden, oder
- Anhaltspunkte auf Schulden bestehen.
Ein Rechtsanspruch auf die Übernahme Ihrer Mietschulden besteht nicht.
Weitere Informationen
Formulare
Voraussetzung
- Die Kosten für Ihre aktuelle Unterkunft sind angemessen.
- Ohne die Unterstützung droht Ihnen Wohnungslosigkeit
- Durch die Begleichung der Mietschulden kann die Kündigung noch unwirksam gemacht und die Unterkunft gesichert werden.
- Ihre Vermieterin oder Ihr Vermieter hat sich schriftlich mit der Fortführung des Mietverhältnisses einverstanden erklärt.
- Es gibt keine Möglichkeit, die Notlage aus eigener Kraft zu beseitigen, zum Beispiel durch Ersparnisse oder die Vereinbarung einer Ratenzahlung mit Ihrer Vermieterin oder Ihrem Vermieter .
- Zukünftige Mietzahlungen sind gesichert, zum Beispiel durch Direktzahlungen des zuständigen Leistungsträgers.
Gebühr
Es fallen keine Kosten an.
Ablauf
- Sie stellen einen Antrag auf Übernahme von Mietrückständen beim zuständigen Jobcenter.
- Sie legen die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen vor.
- Das Jobcenter prüft Ihren Antrag und die Voraussetzungen für eine Übernahme der Mietrückstände.
- Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Übernahme der Mietschulden
- als Nachweis über den Mietrückstand: aktuelle Forderungsaufstellung oder Mietkontoauszug;
- Mahnung, Kündigung oder Räumungsklage
- Mietvertrag oder Mietbescheinigung
- Nebenkostenabrechnung
- Einkommensnachweis aller im Haushalt lebender Personen der letzten 3 Monate, zum Beispiel Lohnabrechnungen
- fortlaufende Kontoauszüge der letzten 3 Monate
- gegebenenfalls Ablehnung einer Ratenzahlung von Seiten der Vermieterin oder des Vermieters, einer Bank
- gegebenenfalls weitere für die Entscheidung erforderliche Unterlagen
Fristen
Es gibt keine Frist. Sie sollten sich jedoch möglichst frühzeitig an das Jobcenter wenden, wenn Mietrückstände entstanden sind oder Wohnungslosigkeit droht.
Bearbeitungsdauer
Für einen Antrag auf Übernahme von Mietrückständen gibt es keine gesetzlich festgelegte Bearbeitungsfrist. Die Bearbeitungsdauer hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Weitere Kontaktmöglichkeiten
Jobcenter
Gesetzliche Bestimmungen
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
;Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und gesellschaftlichen Zusammenalt des Landes Brandenburg
07.07.2026;21.07.2026
