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Überlassungspflicht Bioabfälle Befreiung

Wenn bei Ihnen eine Pflicht zur Nutzung der Biotonne besteht, können Sie gegebenenfalls eine Befreiung von dieser Pflicht beantragen. Dies ist oftmals möglich, wenn Sie Ihre Bioabfälle auf Ihrem Grundstück ordnungsgemäß kompostieren können (Eigenkompostierung).

Zuständige Stelle

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Termine und Öffnungszeiten

Terminvergabe

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Öffnungszeiten

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Kontaktdaten

Kontakt

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Ansprechpersonen

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Anfahrt und Barrierefeiheit

Verkehrsanbindung

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Barrierefreiheit

Aufzug vorhanden: Keine Angaben
Rollstuhlgerecht: Keine Angaben

Zahlungsdaten

Zahlungsdaten

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Onlineservices

Ausführliche Beschreibung


Die meisten der Bioabfälle, die in privaten Haushalten anfallen, sind problemlos kompostierbar. Wenn Sie auf Ihrem Grundstück einen Garten haben, können Sie Ihre Küchen-, Garten- und Grünabfälle im eigenen Garten selbst kompostieren und anschließend als hochwertigen biologischen Dünger ordnungsgemäß und schadlos für Ihren Garten verwerten. Diese ganzjährige Eigenverwertung durch Eigenkompostierung verursacht in der Regel keine zusätzlichen Kosten.

Wenn bei Ihnen eine Überlassungspflicht von Bioabfällen beziehungsweise ein Anschluss- und Benutzungszwang an die Biotonne besteht (Pflicht-Biotonne), können Sie gegebenenfalls bei einer ganzjährigen Eigenkompostierung und -verwertung Ihrer Bioabfälle eine Befreiung von dieser Pflicht beantragen.

Weitere Informationen

Formulare


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Voraussetzung


  • Abfälle aus privaten Haushaltungen sind überlassungspflichtig an die öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger
  • Wenn der öffentlich- rechtliche Entsorgungsträger die Abholung der Bioabfälle mittels Pflichtbiotonne eingerichtet hat, so ist diese durch die privaten Haushaltungen zu nutzen.
  • Die privaten Haushaltungen können sich von der Nutzung der Biotonne und somit von der Überlassungspflicht von Bioabfällen an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger befreien lassen, wenn die Möglichkeit in der jeweiligen Abfallentsorgungssatzung vorbehalten ist.
  • Üblicherweise erfolgt dies durch Antragstellung an den jeweiligen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger.

•Voraussetzung hierfür ist in der Regel die Eigenkompostierung und anschließende Verwertung der Komposterde im eigenen Garten (Eigenverwertung)

• zuständig: öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger

Gebühr


Informationen zu den Kosten finden Sie in der jeweiligen Abfallgebührensatzung Ihres öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers.

Ablauf


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Erforderliche Unterlagen


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Fristen


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Bearbeitungsdauer


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Weitere Kontaktmöglichkeiten


Öffentlich- rechtliche Entsorgungsträger

Gesetzliche Bestimmungen


Rechtsgrundlage(n)

Hinweise

Haben Sie Bedenken, erkrankte Pflanzen zu kompostieren? Bei der Kompostierung in ausreichend großen Komposthaufen sollten laut Pflanzenschutzdienst Temperaturen entstehen, unter denen Krankheitserreger und Schädlinge wie Pilze, Viren, Bakterien oder Insekten absterben. Erkrankte Pflanzen und Pflanzenteile müssen daher nicht immer durch ein Gartenfeuer oder anderweitig beseitigt werden, um eine weitere Ausbreitung und Ansteckung im Garten zu verhindern. Es reicht die Eigenkompostierung.

Ausnahme von dieser Regel ist das Auftreten von bestimmten Pflanzenkrankheiten, zum Beispiel verursacht durch Quarantäneschaderreger. Weitere Informationen zum Umgang diesen Pflanzenkrankheiten erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Pflanzenschutzdienst.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

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Ministerium für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg

Fachlich freigegeben am
22.03.2024;22.12.2025