Überlassungspflicht Bioabfälle Befreiung
Zuständige Stelle
Termine und Öffnungszeiten
Terminvergabe
Hierzu liegen keine Angaben vor.Öffnungszeiten
Hierzu liegen keine Angaben vor.
Kontaktdaten
Kontakt
Hierzu liegen keine Angaben vor.Ansprechpersonen
Hierzu liegen keine Angaben vor.
Anfahrt und Barrierefeiheit
Verkehrsanbindung
Hierzu liegen keine Angaben vor.Barrierefreiheit
Aufzug vorhanden: Keine Angaben
Rollstuhlgerecht: Keine Angaben
Zahlungsdaten
Zahlungsdaten
Hierzu liegen keine Angaben vor.Onlineservices
Ausführliche Beschreibung
Die meisten der Bioabfälle, die in privaten Haushalten anfallen, sind problemlos kompostierbar. Wenn Sie auf Ihrem Grundstück einen Garten haben, können Sie Ihre Küchen-, Garten- und Grünabfälle im eigenen Garten selbst kompostieren und anschließend als hochwertigen biologischen Dünger ordnungsgemäß und schadlos für Ihren Garten verwerten. Diese ganzjährige Eigenverwertung durch Eigenkompostierung verursacht in der Regel keine zusätzlichen Kosten.
Wenn bei Ihnen eine Überlassungspflicht von Bioabfällen beziehungsweise ein Anschluss- und Benutzungszwang an die Biotonne besteht (Pflicht-Biotonne), können Sie gegebenenfalls bei einer ganzjährigen Eigenkompostierung und -verwertung Ihrer Bioabfälle eine Befreiung von dieser Pflicht beantragen.
Weitere Informationen
Formulare
Voraussetzung
- Abfälle aus privaten Haushaltungen sind überlassungspflichtig an die öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger
- Wenn der öffentlich- rechtliche Entsorgungsträger die Abholung der Bioabfälle mittels Pflichtbiotonne eingerichtet hat, so ist diese durch die privaten Haushaltungen zu nutzen.
- Die privaten Haushaltungen können sich von der Nutzung der Biotonne und somit von der Überlassungspflicht von Bioabfällen an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger befreien lassen, wenn die Möglichkeit in der jeweiligen Abfallentsorgungssatzung vorbehalten ist.
- Üblicherweise erfolgt dies durch Antragstellung an den jeweiligen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger.
•Voraussetzung hierfür ist in der Regel die Eigenkompostierung und anschließende Verwertung der Komposterde im eigenen Garten (Eigenverwertung)
• zuständig: öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
Gebühr
Informationen zu den Kosten finden Sie in der jeweiligen Abfallgebührensatzung Ihres öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers.
Ablauf
Erforderliche Unterlagen
Fristen
Bearbeitungsdauer
Weitere Kontaktmöglichkeiten
Öffentlich- rechtliche Entsorgungsträger
Gesetzliche Bestimmungen
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise
Haben Sie Bedenken, erkrankte Pflanzen zu kompostieren? Bei der Kompostierung in ausreichend großen Komposthaufen sollten laut Pflanzenschutzdienst Temperaturen entstehen, unter denen Krankheitserreger und Schädlinge wie Pilze, Viren, Bakterien oder Insekten absterben. Erkrankte Pflanzen und Pflanzenteile müssen daher nicht immer durch ein Gartenfeuer oder anderweitig beseitigt werden, um eine weitere Ausbreitung und Ansteckung im Garten zu verhindern. Es reicht die Eigenkompostierung.
Ausnahme von dieser Regel ist das Auftreten von bestimmten Pflanzenkrankheiten, zum Beispiel verursacht durch Quarantäneschaderreger. Weitere Informationen zum Umgang diesen Pflanzenkrankheiten erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Pflanzenschutzdienst.
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
;Ministerium für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg
22.03.2024;22.12.2025
