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Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen Gewährung

Soweit die Zuständigkeit nicht auf die Bundesländer übertragen ist, obliegt dem Bundesamt für Justiz insbesondere die Entscheidung über die Bewilligung ein- und ausgehender...

Zuständige Stelle

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Termine und Öffnungszeiten

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Öffnungszeiten

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Ansprechpersonen

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Barrierefreiheit

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Rollstuhlgerecht: Keine Angaben

Zahlungsdaten

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Onlineservices

Ausführliche Beschreibung


Soweit die Zuständigkeit nicht auf die Bundesländer übertragen ist, obliegt dem Bundesamt für Justiz insbesondere die Entscheidung über die Bewilligung ein- und ausgehender strafrechtlicher Ersuchen um Auslieferung, Vollstreckungshilfe oder sonstige Rechtshilfe. In Bezug auf Ersuchen in der Zuständigkeit des Generalbundesanwalts bestehen weitreichende Bewilligungskompetenzen, ebenso bei der Zusammenarbeit mit internationalen oder internationalisierten Strafgerichtshöfen. Daneben ist das Bundesamt für Justiz in die weltweite Zusammenarbeit bei Einzelfällen der Strafrechtshilfe immer dann eingebunden, wenn der diplomatische Geschäftsweg oder der Weg zu ausländischen Justizministerien eröffnet ist (Geschäftswegzuständigkeit).

Weitere Informationen

Formulare


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Voraussetzung


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Gebühr


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Ablauf


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Erforderliche Unterlagen


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Fristen


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Bearbeitungsdauer


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Weitere Kontaktmöglichkeiten


Bundesamt für Justiz

Ministerium der Justiz und für Digitalisierung

Staatsanwaltschaften

Gesetzliche Bestimmungen


Rechtsgrundlage(n)

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) in Verbindung mit internationalen Staatsverträgen, EU-Recht und die Einhaltung von Grund- und Menschenrechten. Die Zuständigkeit zwischen den jeweiligen nationalen Behörden richtet sich nach einer zwischen Bund und Ländern geschlossenen Zuständigkeitsvereinbarung.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium der Justiz und für Digitalisierung des Landes Brandenburg

Fachlich freigegeben am
06.07.2026