Grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Zustellungs- und Beweisaufnahmeangelegenheiten mit Auslandsbezug
Zuständige Stelle
Termine und Öffnungszeiten
Terminvergabe
Hierzu liegen keine Angaben vor.Öffnungszeiten
Hierzu liegen keine Angaben vor.
Kontaktdaten
Kontakt
Hierzu liegen keine Angaben vor.Ansprechpersonen
Hierzu liegen keine Angaben vor.
Anfahrt und Barrierefeiheit
Verkehrsanbindung
Hierzu liegen keine Angaben vor.Barrierefreiheit
Aufzug vorhanden: Keine Angaben
Rollstuhlgerecht: Keine Angaben
Zahlungsdaten
Zahlungsdaten
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Ausführliche Beschreibung
Rechtshilfe wird in der Regel auf Ersuchen eines Gerichts oder einer sonstigen zuständigen Stelle gewährt, die mit der Rechtsangelegenheit befasst oder nach dem Recht des ersuchenden Staates für die Stellung des Ersuchens zuständig ist. Sehr häufig wird in der Praxis um die Vermittlung von Zustellungen ersucht. Die Zustellung von Klagen und Zeugenladungen sowie von Urteilen zur Vorbereitung der Zwangsvollstreckung können insoweit als Beispiele genannt werden. Aber auch die Vermittlung von Beweisaufnahmeersuchen, wie etwa Ersuchen um Zeugenvernehmung, werden von der Rechtshilfe erfasst.
Weitere Informationen
Formulare
Voraussetzung
gerichtliches Verfahren mit grenzüberschreitendem Bezug, in dem eine Beweisaufnahme oder eine Zustellung im Ausland notwendig ist
Gebühr
Ablauf
Zustellung:
In einem Zivilverfahren ist eine beteiligte Person nicht in dem Land wohnhaft, in dem das Verfahren stattfindet. An diese Person müssen Schriftstücke zugestellt werden. Das das Verfahren betreibende Gericht beziehungsweise die zuständige Stelle ersucht die zuständige Stelle im Ausland um Zustellung der zuzustellenden Schriftstücke an die die beteiligte Person. Das ersuchte Gericht führt die Zustellung durch und übermittelt einen Nachweis der erfolgten Zustellung an die ersuchende Stelle.
Beweisaufnahme:
In einem Zivilverfahren ist eine Beweisaufnahme notwendig, die einen grenzüberschreitenden Bezug hat. Die das Hauptsacheverfahren betreibende Stelle ersucht die zuständige Stelle im Ausland um Durchführung der Beweisaufnahme. Nach erfolgter Beweisaufnahme übersendet die ersuchte Stelle die Erledigungsstücke an die ersuchende Stelle.
Erforderliche Unterlagen
Ersuchen, ggf. zuzustellende Schriftstücke
Fristen
Es gibt keine Frist.
Bearbeitungsdauer
Wenige Wochen bis mehrere Monate
Weitere Kontaktmöglichkeiten
Ministerium der Justiz und für Digitalisierung, Abteilung 2, Referat 2.1
Ministerium der Justiz und für Digitalisierung, Abteilung 2, Referat 2.1
Bundesamt für Justiz
Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in Zivil- und Handelssachen
Gesetzliche Bestimmungen
Rechtsgrundlage(n)
- § 183 Zivilprozessordnung (ZPO)
- § 363 Zivilprozessordnung (ZPO)
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen
Rechtsbehelf
In Rechtshilfeverfahren ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.
Ministerium der Justiz und für Digitalisierung des Landes Brandenburg
02.07.2026
