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Schuldnerverzeichnis Auskunft

Sie können unter bestimmten Voraussetzungen online im Gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder das Schuldnerverzeichnis einsehen.

Zuständige Stelle

Hierzu liegen keine Angaben vor.

Termine und Öffnungszeiten

Terminvergabe

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Öffnungszeiten

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Kontaktdaten

Kontakt

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Ansprechpersonen

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Anfahrt und Barrierefeiheit

Verkehrsanbindung

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Barrierefreiheit

Aufzug vorhanden: Keine Angaben
Rollstuhlgerecht: Keine Angaben

Zahlungsdaten

Zahlungsdaten

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Onlineservices

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Ausführliche Beschreibung


Im sogenannten Schuldnerverzeichnis werden Personendaten von Schuldnern eingetragen,

  • die der Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen sind,
  • die eine Vermögensauskunft abgegeben haben und sich aus dem Vermögensverzeichnis ergibt, dass eine Rückzahlung der Schulden nicht vollständig möglich ist,
  • die nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses die Schulden vollständig zurückzahlen könnten, die Vollständige Rückzahlung aber nicht innerhalb eines Monats nachgewiesen haben,
  • deren Insolvenzeröffnung mangels Masse abgelehnt wurde oder
  • deren Restschuldbefreiung abgelehnt oder widerrufen wurde.

Sie können nur online über das Gemeinsame Vollstreckungsprotal der Länder Einsicht in das Schuldnerverzeichnis nehmen, zum Beispiel:

  • für Zwecke der Zwangsvollstreckung
  • um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen
  • um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen
  • um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen
  • für Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung
  • zur Auskunft über Sie selbst betreffende Eintragungen
  • für Zwecke der Dienstaufsicht über Justizbedienstete, die mit dem Schuldnerverzeichnis befasst sind.

Zuständig ist immer das Zentrale Vollstreckungsgericht des jeweiligen Bundeslands.

Personenbezogene Informationen aus dem Schuldnerverzeichnis dürfen Sie nur für den von Ihnen angegebenen Zweck verwenden. Auskunft kann erteilt werden:

  • für Zwecke der Zwangsvollstreckung
  • um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen
  • um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen
  • um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen oder
    soweit es zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist
  • wenn Sie Auskunft über etwaige Sie selbst betreffende Eintragungen erhalten möchten

Die Einsichtnahme ist nur über das Internet möglich. Das Vollstreckungsportal zur Einsicht ist bundesweit  erreichbar.

Für die Einsicht ist eine vorherige Registrierung als einsichtsberechtigte Person über das Vollstreckungsportal erforderlich.

Die Registrierung und Einsicht in das Vollstreckungsportal kann auch über Einsichts-PCs in den jeweiligen Amtsgerichten erfolgen.

Hierfür benötigen Sie eine eigene E-Mail-Adresse, um den notwendigen Link für die Freischaltung empfangen zu können. 
Sollte eine E-Mail-Adresse im Ausnahmefall nicht vorhanden sein, kann in das Feld der E-Mail-Adresse der Nachname eingetragen werden. Danach ist zur Freischaltung das zentrale Vollstreckungsgericht telefonisch (03321/4452-118) zu kontaktieren.

Die Informationen über andere Personen dürfen nur für den angegebenen Zweck verarbeitet und müssen nach Zweckerreichung gelöscht werden.

 

Weitere Informationen

Formulare


Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Ja

Voraussetzung


Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ist möglich

  • für Zwecke der Zwangsvollstreckung,
  • um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen,
  • um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen,
  • um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen,
  • für Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung
  • zur Auskunft über Sie selbst betreffende Eintragungen,
  • für Zwecke der Dienstaufsicht über Justizbedienstete, die mit dem Schuldnerverzeichnis befasst sind.
  • Berechtigtes Interesse für die Einsicht ins Schuldnerverzeichnis
  • Einmalige Registrierung

Gebühr


Die Selbstauskunft ist kostenfrei für den ausschließlichen Eigengebrauch oder wenn die Einsicht zur Ausübung einer ehrenamtlichen Betreuung zur Vorlage bei der Betreuungsbehörde benötigt wird.

Gebühr
4.5 EUR (FIX)

Berechnungsgrundlage
Für die Einsicht entsteht je übermitteltem Datensatz eine Gebühr in Höhe von EUR 4,50. Die Gebühr entsteht auch, wenn lediglich mitgeteilt wird, dass für diese Schuldnerin oder diesen Schuldner kein Eintrag verzeichnet ist. Die Selbstauskunft für eingetragene Schuldner ist kostenfrei.

Ablauf


Sie können online über das Gemeinsame Vollstreckungsportal der Länder Einsicht in das Schuldnerverzeichnis nehmen. Gehen Sie dafür wie folgt vor:

Einsichtnahme durch eingetragene Schuldner (Selbstauskunft):

  • Stellen Sie einen Antrag bei dem für Sie zuständigen Vollstreckungsgericht.
  • Sie erhalten schriftlich auf dem Postweg einen Freischaltungscode (PIN).

Registrierung durch andere Personen:

  • Öffnen Sie das Gemeinsame Vollstreckungsportal der Länder.
  • Sie können sich entweder mit oder ohne Ihren Personalausweis mit eID-Funktion registrieren:
    • Registrierung mit Personalausweis mit eID-Funktion:
      • Wählen Sie "Registrierung mit neuem Personalausweis".
      • Danach werden Sie auf die Ausweis-App geleitet, die sich in einem separaten Fenster öffnet. Bitte folgen Sie den Anweisungen, die dort angezeigt werden.
    • Registrierung ohne neuen Personalausweis:
      • Wählen Sie "Registrierung Auskunft".
      • Geben Sie Ihre Daten ein und senden Sie das Formular über "Speichern" ab.
      • Sie erhalten eine E-Mail mit weiteren Anweisungen.

Freischaltung:

  • Wenn Sie sich erfolgreich registriert haben, erhalten Sie eine E-Mail und schriftlich auf dem Postweg eine Freischaltungsnummer (PIN). Bei Registrierung mit dem neuen Personalausweis ist eine Freischaltung nicht notwendig. Sie erhalten keine Email und keine PIN und können sich sofort anmelden.
  • Klicken Sie auf den ersten Link in der erhaltenen E-Mail.
  • Geben Sie Ihre bei der Registrierung angegebene E-Mail-Adresse und Ihre PIN ein und vergeben ein selbst gewähltes Kennwort. Akzeptieren Sie die rechtlichen Hinweise und wählen Sie "Anmelden".

Anmeldung nach dem Freischalten:

  • Wählen Sie "Anmelden Öffentlichkeit" und danach entweder "Anmelden" oder "Anmelden mit neuem Personalausweis" und geben Sie dort Ihren Benutzernamen sowie das Kennwort ein.
  • Jetzt können Sie im Schuldnerverzeichnis recherchieren und Daten abrufen.

Anmeldung für eingetragene Schuldner (Selbstauskunft):

  • Wählen Sie "Anmelden Öffentlichkeit" und danach "Selbstauskunft für eingetragene Schuldner" und geben Ihren Namen und Ihre PIN ein.

Erforderliche Unterlagen


Sie müssen keine Unterlagen einreichen.

Identifizierungsdaten der gesuchten Person (Name/Firma, gegebenenfalls. frühere Namen, Anschrift, gegebenenfalls Geburtsdatum zur eindeutigen Zuordnung)

Fristen


Es gibt keine Frist.

Bearbeitungsdauer


Es gibt keine Bearbeitungszeiten. Der automatisierte Postversand des PIN-Briefes dauert in der Regel 2 Tage innerhalb Deutschlands.

Weitere Kontaktmöglichkeiten


Zentrales Vollstreckungsgericht des Landes Brandenburg

Amtsgericht Nauen

Paul-Jerchel-Straße 9

14641 Nauen

Fax 03321/455347

Gesetzliche Bestimmungen


Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Wird die Einsichtnahme verweigert, kann ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden (§§ 12 SchuFV, 23 EGGVG).

Hinweise

Im Schuldnerverzeichnis eingetragene Schuldnerinnen und Schuldner können auf Antrag eine kostenfreie Auskunft erhalten über die zu ihrer Person im Schuldnerverzeichnis gespeicherten Daten und über die Empfängerinnen und Empfänger, an die die Daten weitergegeben wurden.

Der Antrag auf Erteilung der Auskunft kann mit nachstehendem Antrag beim ZenVG gestellt werden. Der Antrag kann auch bei jedem Amtsgericht (Rechtsantragsstelle) gestellt werden. Bitte beachten Sie den im Antrag enthaltenen Hinweis nach § 19 BDSG.


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Justiz (BMJ)

;

Ministerium der Justiz und für Digitalisierung des Landes Brandenburg

Fachlich freigegeben am
12.04.2022;08.09.2026