Abfallrechtliches Nachweisverfahren
Zuständige Stelle
Termine und Öffnungszeiten
Terminvergabe
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Kontaktdaten
Kontakt
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Anfahrt und Barrierefeiheit
Verkehrsanbindung
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Aufzug vorhanden: Keine Angaben
Rollstuhlgerecht: Keine Angaben
Zahlungsdaten
Zahlungsdaten
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Ausführliche Beschreibung
Gefährliche Abfälle
Wer als Gewerbetreibender gefährliche Abfälle entsorgen möchte, muss darüber ein Register bzw. bestimmte Nachweise und Begleitscheine führen.
Das Register bzw. die zu führenden Nachweise belegen die Entsorgungsvorgänge der gefährlichen Abfälle. Die Pflicht zur Führung des Registers trifft Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer, Händler und Makler sowie alle Entsorger von gefährlichen Abfällen.
Die Pflicht zur Führung von Nachweisen trifft denselben Personenkreis mit Ausnahme von Händlern und Maklern von gefährlichen Abfällen.
Nichtgefährliche Abfälle
Für bestimmte nichtgefährliche Abfälle ist die Nachweisführung durch Verordnung geregelt bzw. die zuständige Behörde kann anordnen, dass auch Register bzw. Nachweise über den Verbleib nichtgefährlicher Abfälle geführt werden müssen.
Abfallentsorger müssen in jedem Fall auch ein Register über die Entsorgung von nichtgefährlichen Abfällen führen.
Form der Nachweisführung
Im Regelfall müssen Register und Nachweise über gefährliche Abfälle in elektronischer Form geführt werden; lediglich bei der Führung von Registern über die Entsorgung von nichtgefährlichen Abfällen ist die elektronische Form freigestellt.
Private Haushalte
Für private Haushalte gelten diese Pflichten nicht.
Weitere Informationen
Formulare
Die notwendigen Formulare sind in der Nachweisverordnung festgelegt und werden von der jeweiligen Software zur Verfügung gestellt.
Der gesamte Schriftverkehr im Nachweisverfahren erfolgt online. Alle Nachrichten sind mit qualifizierten elektronischen Signaturen zu unterzeichnen.
Persönliches Erscheinen ist nicht erforderlich.
Voraussetzung
Entsorgungsnachweise benötigen nur gewerbliche Erzeuger von gefährlichen Abfällen.
ACHTUNG: in den Ländern Brandenburg und Berlin besteht für gefährliche Abfälle zusätzlich eine Andienungspflicht!
Gebühr
Gebühren fallen nach den Entsorgungsnachweisgebührenordnungen der Länder Brandenburg und Berlin an. Die wichtigsten Tarifstellen sind:
- Ausfertigung einer Nachweisbestätigung
Weitere Gebühren werden im Rahmen der parallel geltenden Sonderabfallentsorgungsverordnungen erhoben
Ablauf
Das Nachweisverfahren ist auf gesetzlicher Grundlage seit 01.04.2010 ausschließlich elektronisch (online) durchzuführen. Sie benötigen dazu in der Regel eine geeignete Spezialsoftware. Hilfsweise besteht eine Möglichkeit über das online-Portal https://leanv.zks-abfall.de/LaenderEANV_Web .
Die einzelnen Verfahrensschritte sind:
- Beantragung eines elektronischen Postfachs
- Ausfüllen des Nachweisantrags (Abfallerzeuger und Abfallentsorger)
- Online-Weiterleitung des Antrags an die zuständige Behörde
- Die Behörde entscheidet über Ihren Antrag und beantwortet ihn mit Online-Bescheid
- Nach Erhalt des Genehmigungsbescheides müssen Abfallerzeuger, -beförderer und -entsorger über jede einzelne Entsorgung einen Lieferschein (Begleitschein) online führen. Dieser wird nach erfolgter Entsorgung der zuständigen Behörde online übersandt
Alle Dokumente werden im Register der an der Entsorgung beteiligten Unternehmen abgelegt
Erforderliche Unterlagen
Angaben zu den erforderlichen Unterlagen entnehmen Sie dem Antragsformular des Entsorgungsnachweises.
Fristen
Ein genehmigter Entsorgungsnachweis ist maximal 5 Jahre gültig.
Bearbeitungsdauer
Laut Nachweisverordnung maximal 30 Kalendertage
Weitere Kontaktmöglichkeiten
SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH
Großbeerenstraße 231
14480 Potsdam
Postfach 601 352
14413 Potsdam
Tel.: 0331/27 93 -0
Zuständig im Land Brandenburg sind die unteren Abfallwirtschaftsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte.
Gesetzliche Bestimmungen
Rechtsgrundlage(n)
§ 49 Kreislaufwirtschaftsgesetz in Verbindung mit § 23 Nachweisverordnung
§ 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz in Verbindung mit § 2 Nachweisverordnung
- § 49 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
- § 23 Nachweisverordnung (NachwV)
- § 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
- § 2 Nachweisverordnung ( NachwV)
- Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG)
Hinweise
In einigen Bundesländern, so auch in Brandenburg und Berlin, sind parallel zu den Nachweispflichten die Vorschriften der Sonderabfallentsorgungsverordnungen zu beachten.
Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg, Referat 52
25.02.2019
