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Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen Verlängerung

Die gewerbsmäßige Schaustellung von Personen bedarf der behördlicen Genehmigung. Eine erteile Genehmigung kann verlängert werden.

Zuständige Stelle

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Termine und Öffnungszeiten

Terminvergabe

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Öffnungszeiten

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Kontaktdaten

Kontakt

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Ansprechpersonen

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Anfahrt und Barrierefeiheit

Verkehrsanbindung

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Barrierefreiheit

Aufzug vorhanden: Keine Angaben
Rollstuhlgerecht: Keine Angaben

Zahlungsdaten

Zahlungsdaten

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Onlineservices

Ausführliche Beschreibung


Schaustellungen von Personen sind Veranstaltungen, bei denen vor allem das körperliche Aussehen der zur Schau gestellten Personen im Vordergrund steht. Die von ihnen dargebotenen Leistungen (z.B. Gesangsdarbietungen oder Theateraufführungen) stehen dabei im Hintergrund. Hauptsächlich fallen unter diesen Begriff Veranstaltungen, die

  • die sexuellen Reize der betroffenen Personen zur Schau stellen oder
     
  • die Sensationslust des Publikums befriedigen sollen.

Beispiele: Striptease oder Tabledance

Zu gewerblichen Schaustellungen von Personen bedarf es einer Erlaubnis. Diese können natürliche und juristische Personen erhalten. Die Erlaubnis benötigen

  • die Veranstalterin oder der Veranstalter der Schaustellung sowie
  • Personen, die ihre Geschäftsräume für die Vorführung zur Verfügung stellen.
    Die Erlaubnis für die Schaustellung ersetzt keine anderen Erlaubnisse.

Hinweis: Darbietungen mit überwiegend künstlerischem, akrobatischem, sportlichem oder ähnlichem Charakter sind von der Erlaubnispflicht ausgenommen.

Formulare


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Voraussetzung


natürliche oder juristische Person

Gebühr


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Ablauf


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Erforderliche Unterlagen


keine

Fristen


Die Erlaubnis erlischt, wenn die Inhaberin/der Inhaber innerhalb eines Jahres nach deren Erteilung den Betrieb nicht begonnen oder während eines Zeitraumes von einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat.

Die Fristen können aus wichtigem Grund verlängert werden.

Bearbeitungsdauer


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Weitere Kontaktmöglichkeiten


Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, des Gemeindeverbandes und der Stadt.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Gesetzliche Bestimmungen


Rechtsgrundlage(n)


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft und Energie

Fachlich freigegeben am
08.05.2019