Baugenehmigung Erteilung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren
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Ausführliche Beschreibung
Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gilt für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes müssen eingehalten und die Erschließung muss gesichert sein.
Weitere Informationen
Liegen die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren nicht vor, kann der Bauantrag im regulären Genehmigungsverfahren behandelt werden, wenn dies im Bauantrag entsprechend angekreuzt ist.
Formulare
Voraussetzung
Reichen Sie bitte den Bauantrag für das vereinfachte Verfahren in dreifacher Ausfertigung in Papierform und zusätzlich als elektronisches Exemplar ein. Hat die untere Bauaufsichtsbehörde einen elektronischen Zugang eröffnet, ist dieser zu verwenden. Für Ihren Bauantrag müssen Sie die vorgeschriebenen Formulare verwenden.
Für die meisten Bauanträge ist die Erstellung der Bauvorlagen und eine Unterschrift durch eine bauvorlageberechtigte Person (Entwurfsverfasser oder Entwurfsverfasserin) erforderlich.
Gebühr
1,1 Prozent des anrechenbaren Bauwertes, mindestens 100€
Gemäß Tarifstelle 1.1.2 der Brandenburgischen Baugebührenordnung
Die Gebühr kann teilweise als Vorschuss erhoben werden.
Ablauf
Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren wird das Vorhaben mit verkürzten Fristen geprüft.
Die Bauaufsichtsbehörde prüft
- die Beachtung der Festsetzungen des Bebauungsplanes
- und beteiligt Fachbehörden, deren Belange vom Vorhaben betroffen sind, sowie die Gemeinde.
Die Frist zur Stellungnahme für die Fachbehörden beträgt 2 Wochen.
Liegen alle Stellungnahmen vor und bestehen keine Widersprüche zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, ist die Baugenehmigung zu erteilen. Die Baugenehmigung schließt alle erforderlichen Genehmigungen mit ein.
Erforderliche Unterlagen
Neben dem Antragsformular sind noch folgende Unterlagen mit einzureichen:
- Bauzeichnungen
- Baubeschreibung
- amtlicher Lageplan
- Erklärung des Entwurfsverfassers dass das Vorhaben den Festsetzungen im Bebauungsplan und den öffentlich rechtlichen Vorschriften entspricht
Fristen
Die Geltungsdauer der Baugenehmigung beträgt gemäß § 73 BbgBO sechs Jahre.
Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen nicht, wenn innerhalb von sechs Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wurde und spätestens ein Jahr nach Ablauf der Frist die Aufnahme der Nutzung angezeigt worden ist.
Eine Verlängerung der Geltungsdauer ist nicht möglich.
Bearbeitungsdauer
Liegen die Voraussetzungen vor, wird die Baugenehmigung innerhalb eines Monats nach Eingang des Bauantrags erteilt.
Weitere Kontaktmöglichkeiten
Untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises, der kreisfreien Stadt oder der Großen Kreisangehörigen Stadt
Gesetzliche Bestimmungen
Rechtsgrundlage(n)
Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung
19.08.2019
