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Parkausweis für Schwerbehinderte Verlängerung

Schwerbehinderte Menschen können einen Parkausweis verlängern.

Zuständige Stelle

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Termine und Öffnungszeiten

Terminvergabe

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Öffnungszeiten

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Kontaktdaten

Kontakt

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Ansprechpersonen

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Anfahrt und Barrierefeiheit

Verkehrsanbindung

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Barrierefreiheit

Aufzug vorhanden: Keine Angaben
Rollstuhlgerecht: Keine Angaben

Zahlungsdaten

Zahlungsdaten

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Onlineservices

Ausführliche Beschreibung


Parkerleichterungen können für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen in Form eines EU-Parkausweises (blauer Parkausweis) gewährt werden.

Schwerbehinderte, die dem o.g. Personenkreis gleichgestellt sind (besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen) können Parkerleichterungen gewährt werden (orangefarbener Parkausweis).

Der Parkausweis bietet eine Vielzahl von Parksonderrechten, z. B. das kostenfreie Parken in einer Parkraumbewirtschaftungszone.

Der Parkausweis ist personengebunden und darf nur im Beisein des Berechtigten genutzt werden, egal mit welchem Fahrzeug er unterwegs ist.

Weitere Informationen

Weiterführende Informationen finden Sie auf der Website Ihrer zuständigen Straßenverkehrsbehörde.

Formulare


Genauere Informationen erhalten Sie auf der Website Ihrer zuständigen Straßenverkehrsbehörde.

Voraussetzung


  • Sie sind ein schwerbehinderter Mensch mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und verfügen über eine Fahrerlaubnis oder
  • Sie sind ein Schwerbehinderter Mensch mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, der keine Fahrerlaubnis besitzt oder
  • Sie gehören einer der folgenden Personengruppen an:
    • blinde Menschen;
    • schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionsstörungen, wobei die zeitlichen Begrenzungen, die eine Betätigung der Parkscheibe voraussetzen, nicht gelten oder
  • Sie gehören einer der folgenden Personengruppen an:
    1. schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen "G" und "B" und einem Grad der Behinderung von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane;
    2. schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 60 vorliegt;
    3. schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 70 vorliegt;
    4. schwerbehinderte Menschen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung dem Personenkreis nach den drei vorangehenden Aufzählungen gleichzustellen sind.

Gebühr


keine

Ablauf


Der Antrag auf Verlängerung der Ausnahmegenehmigung ist bei der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu stellen.

Erforderliche Unterlagen


  • Antrag (bei der zuständigen Behörde anzufordern)
  • Kopie Schwerbehindertenausweis bzw. Kopie Bescheid des Versorgungsamtes
  • Kopie Personalausweis
  • aktuelles Lichtbild (nur für EU-Parkausweis)
  • ggf. Gleichstellungsbescheinigung des Versorgungsamtes
  • ggf. Vollmacht oder  Betreuerausweis

Es können ggf. weitere Unterlagen erforderlich sein.

Fristen


Die Verlängerung kann erst ab einem bestimmten Zeitpunkt vor Ablauf des aktuellen Parkausweises beantragt werden. Dieser variiert, so dass Sie sich desbezüglich bei Ihrer zuständigen Straßenverkehrsbehörde erkundigen sollten.

Die erneute Dauerausnahmegenehmigung wird für maximal fünf Jahre erteilt. Sie kann widerrufen werden.

Bearbeitungsdauer


Erkundigen Sie sich bitte bei Ihrer zuständigen Straßenverkehrsbehörde über die Bearbeitungsdauer, da diese in den Behörden unterschiedlich ist und ggf. von der Art der Beantragung (persönlich oder online) abhängt.

Weitere Kontaktmöglichkeiten


Straßenverkehrsbehörde des jeweiligen Landkreises oder der kreisfreien bzw. großen kreisangehörigen Städte sowie die Straßenverkehrsbehörde nach § 4a Absatz 1 und Absatz 2 StGÜZV

Gesetzliche Bestimmungen



Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung

Fachlich freigegeben am
13.08.2025