Befreiung von der Kanzleipflicht nach Bundesrechtsanwaltsordnung
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Ausführliche Beschreibung
Die Einrichtung/Unterhaltung einer Kanzlei kann in wenigen, eng umgrenzten Ausnahmefällen für den Berufsträger nicht zumutbar oder sogar vollständig unmöglich sein.
Solche Situationen sind anerkannt für:
- langfristige, stationäre Krankenhaus- oder Kuraufenthalte
- langfristige, die Berufsausübung ausschließende familiäre Verpflichtungen, bspw. häusliche Pflege, Erziehungszeiten
- Einrichtung einer Kanzlei im Ausland.
In diesen Fällen soll der Berufsträger nicht auf seine Zulassung verzichten müssen; vielmehr wird die Zulassung aufrechterhalten und zur reibungslosen Fortsetzung der Mandanten- und Gerichtskorrespondenz gem. § 30 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ein Zustellbevollmächtigter ernannt.
Weitere Informationen
Formulare
Voraussetzung
Nachweis, dass vorübergehend oder dauerhaft die Einrichtung/Unterhaltung einer Kanzlei unzumutbar oder unmöglich ist (formloser Antrag mit Begründung)
Gebühr
Ablauf
Nach Antrageingang:
- Zuordnung zur Personalakte
- Vorlage des Antrages zur Sichtung und Entscheidung an den Vorstand
Nach Entscheidung:
- Gestattungsanschreiben
- Registrierung im Personalvorgang und im kammerinternen Anwaltsverzeichnis
Erforderliche Unterlagen
Glaubhaftmachung des Hinderungsgrundes durch geeignete Unterlagen
Fristen
Bearbeitungsdauer
1 Woche
Weitere Kontaktmöglichkeiten
Gesetzliche Bestimmungen
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise
Die Befreiung von der Kanzleipflicht ist ein eng eingegrenztes Privileg, das nur in einer Ausnahmesituation gewährt werden soll.
Soweit die Kanzlei aufgegeben/geschlossen wird, ohne dass einer der benannten Ausnahmefälle vorliegt, führt dies i.d.R. zum Verlust der Anwaltszulassung.
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie
des Landes Brandenburg
Heinrich-Mann-Allee 107
14473 Potsdam
Tel.: +49 (0)331 866-1676
Fax.: +49 (0)331 866-1753
16.01.2020
