System zur Rücknahme von Verkaufsverpackungen Feststellung der flächendeckenden Einrichtung
Zuständige Stelle
Termine und Öffnungszeiten
Terminvergabe
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Kontaktdaten
Kontakt
Hierzu liegen keine Angaben vor.Ansprechpersonen
Hierzu liegen keine Angaben vor.
Anfahrt und Barrierefeiheit
Verkehrsanbindung
Hierzu liegen keine Angaben vor.Barrierefreiheit
Aufzug vorhanden: Keine Angaben
Rollstuhlgerecht: Keine Angaben
Zahlungsdaten
Zahlungsdaten
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Ausführliche Beschreibung
Wenn Sie ein flächendeckendes System zur Entsorgung von Verkaufsverpackungen betreiben wollen, benötigen Sie eine behördliche Feststellung.
Die für die Abfallwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde stellt auf Ihren Antrag fest, dass das System flächendeckend eingerichtet ist.
Die Feststellung kann nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden, die erforderlich sind, um die beim Erlass der Feststellung vorliegenden Voraussetzungen auch während des Betriebs des Systems dauerhaft sicherzustellen. Die Feststellung ist öffentlich bekannt zu geben und vom Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntgabe an wirksam.
Nach erfolgter Feststellung haben Sie flächendeckend in dem bestimmten Einzugsgebiet unentgeltlich die regelmäßige Abholung gebrauchter, restentleerter Verkaufsverpackungen beim privaten Endverbraucher oder in dessen Nähe in ausreichender Weise zu gewährleisten. Sie haben die in Ihrem Sammelsystem erfassten Verpackungen einer Verwertung entsprechend den gesetzlichen Anforderungen zuzuführen. Mehrere Systeme können bei der Einrichtung und dem Betrieb ihrer Systeme zusammenwirken.
Formulare
Voraussetzung
Gebühr
Ablauf
Erforderliche Unterlagen
Formloser Antrag
sowie geeignete Nachweise gem. § 6 Absatz 3 der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung (VerpackV)) wie
- Handelsregisterauszug,
- Flächendeckungsnachweis,
- Entsorgungsverträge mit Entsorgungsunternehmen,
- Abstimmungserklärung,
- Sicherheitserklärung,
- Beitrittsnachweis zur Gemeinsamen Stelle,
- Nachweis der Verwertungswege
Fristen
Bearbeitungsdauer
Weitere Kontaktmöglichkeiten
Die für die Abfallwirtschaft zuständige Oberste Landesbehörde; Landkreis / kreisfreie Stadt
Gesetzliche Bestimmungen
Rechtsgrundlage(n)
Keine fachliche Freigabe. Bitte wenden Sie sich ggf. an das Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirschaft.
Telefon (0331 866-0)
