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Jagdschein Erteilung

Der Jagdschein wird von unteren Jagdbehörde ausgestellt.

Zuständige Stelle

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Termine und Öffnungszeiten

Terminvergabe

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Öffnungszeiten

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Kontaktdaten

Kontakt

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Ansprechpersonen

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Zahlungsdaten

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Ausführliche Beschreibung


Der Jagdschein wird von unteren Jagdbehörde ausgestellt, wenn bei der Beantragung folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Bestandene Jägerprüfung. Die genaue Regelung der Jägerprüfung obliegt in Deutschland den Bundesländern. Die Jägerprüfung schließt mit einer komplexen, dreiteiligen, staatlichen Prüfung ab.
  • Nachweis einer Jagdhaftpflichtversicherung (mindestens 50.000 € für Sachschäden und mindestens 500.000 € für Personenschäden)
  • persönliche Zuverlässigkeit nach dem Waffengesetz, die unter anderem ein einwandfreies Führungszeugnis voraussetzt
  • Mindestalter 18 Jahre. Mit frühestens 16 Jahren kann der mit Einschränkungen verbundene Jugendjagdschein von der unteren Jagdbehörde erteilt werden.
  • Jagdscheine gibt es auch für Falkner und Falknerinnen sowie für ausländische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen.

Weitere Informationen

Verfahren zur Erteilung von Jugendjagdscheinen, Falknerjagdscheinen und Ausländerjagdscheinen bedürfen teilweise weiterer Unterlagen, die von der unteren Jagdbehörde im Einzelfall vom Antragsteller oder der Antragstellerin nachgefordert werden.

Formulare


Formulare stehen bei den unteren Jagdbehörden online zur Verfügung.

Voraussetzung


Die Ausübung der Jagd bedarf einer bestandenen Jägerprüfung, einer vorhandenen Jagdhaftpflichtversicherung und persönlicher sowie körperlicher Eignung.

Gebühr


Verwaltungsgebühr: 10,00 - 80,00 EUR pro Jagdjahr je nach Art und Laufzeit des Jagdscheines

Jagdabgabe: 5,00 – 25,00 EUR je nach Art des Jagdscheines.

Ablauf


Antrag auf Erteilung eines Jagdscheines schriftlich bei der unteren Jagdbehörde, wo der Jäger oder die Jägerin den Hauptwohnsitz hat.

Erforderliche Unterlagen


Zeugnis über die bestandene Jägerprüfung

Bestätigung Jagdhaftpflichtversicherung

Lichtbild

Fristen


Beantragung rechtzeitig vor Ablauf des vorhandenen Jagdscheines. Laufzeit regelmäßig vom Jagdjahresbeginn 01.04. des Jahres bis 31.03. des Folgejahres bzw. entsprechend zwei oder drei Jahre später. Ausstellung frühestens ab Antragsdatum im laufenden Jagdjahr möglich.

Bearbeitungsdauer


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Weitere Kontaktmöglichkeiten


Untere Jagdbehörden

Gesetzliche Bestimmungen


Rechtsgrundlage(n)

§ 15 Absatz 1  - 3 und 5 Bundesjagdgesetz (BJagdG)

Hinweise

Parallel zur Erteilung eines neuen Jagdscheines sind entgeltliche Jagderlaubnisse sowie gepachtete Jagdbezirksflächen ebenfalls zur Eintragung vorzulegen.

Im begründeten Einzelfall kann die untere Jagdbehörde die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Gutachtens über die geistige und körperliche Eignung nach § 17 Absatz 6 Bundesjagdgesetz fordern.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg

Fachlich freigegeben am
17.07.2023