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Tätigkeiten mit Krankheitserregern Veränderungsanzeige

Wenn wesentliche Veränderungen bei Ihren Tätigkeiten mit Krankheitserregern auftreten, müssen Sie dies unverzüglich dem Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) anzeigen.

Zuständige Stelle

Hierzu liegen keine Angaben vor.

Termine und Öffnungszeiten

Terminvergabe

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Öffnungszeiten

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Kontaktdaten

Kontakt

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Ansprechpersonen

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Anfahrt und Barrierefeiheit

Verkehrsanbindung

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Barrierefreiheit

Aufzug vorhanden: Keine Angaben
Rollstuhlgerecht: Keine Angaben

Zahlungsdaten

Zahlungsdaten

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Onlineservices

Ausführliche Beschreibung


Anzeigepflichtig sind Sie, wenn Sie infektionsschutzrechtliche Verantwortung für die Tätigkeiten mit Krankheitserregern tragen.

Wenn Sie bereits eine Erlaubnis für die Tätigkeit mit Krankheitserregern erhalten und die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit angezeigt haben, müssen Sie dem LAVG unverzüglich anzeigen, falls

  • wesentliche Veränderungen in Art und Umfang der Tätigkeit, der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen oder der Entsorgungsmaßnahmen vorgenommen werden,
  • wesentliche Veränderungen beim Personal in Führungspositionen eintreten,
  • die Tätigkeit mit Krankheitserregern beendet oder
  • die Tätigkeit mit Krankheitserregern wiederaufgenommen wird.

Auch wenn eine Erlaubnispflicht nicht besteht, müssen Sie Veränderungen gemäß § 50 IfSG anzeigen.

Wenn Sie unter der Aufsicht einer Person arbeiten, die über eine Erlaubnis verfügt oder von der Erlaubnispflicht ausgenommen ist, brauchen Sie keine Änderung der Tätigkeit anzeigen.

Weitere Informationen

  • siehe Leistung: Tätigkeiten mit Krankheitserregern Anzeige (gemäß § 49 IfSG)

Formulare


Hierzu liegen keine Angaben vor.

Voraussetzung


  • Erlaubnis gemäß § 44 IfSG
  • Freistellung nach 45 IfSG

Gebühr


Gebühr in Verbindung mit Überwachung und Kontrolle der Tätigkeiten mit Krankheitserregern: EUR 600,00-1.240

Ablauf


Wesentliche Veränderungen bei Ihren Tätigkeiten mit Krankheitserregern zeigen Sie schriftlich an:

  • Es genügt eine formlose Anzeige.
  • Fügen Sie die nötigen Nachweise hinzu.
  • Reichen Sie die Anzeige sowie die erforderlichen Unterlagen/Mitteilungen beim LAVG ein.

Erforderliche Unterlagen


Wesentliche Veränderungen gemäß § 50 IfSG hinsichtlich folgender Punkte sind durch einzureichende Unterlagen / schriftliche Mitteilungen zu belegen:

  • Räume und Ausstattung
  • Tätigkeiten mit Krankheitserregern
  • Entsorgungsmaßnahmen
  • Personal in Führungspositionen
  • Beendigung / Wiederaufnahme der Tätigkeit

Fristen


Anzeigefrist: Jede wesentliche Änderung ist dem LAVG unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, anzuzeigen.

Bearbeitungsdauer


zeitnah

Weitere Kontaktmöglichkeiten


Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)

Abteilung „Gesundheit“, Dezernat G2  

Frau Kaschke

Wünsdorfer Platz 3

15806 Zossen; OT: Wünsdorf

Fax: 0331 8683848

Tel.: 0331 8683836

E-Mail: lydia.kaschke@lavg.brandenburg.de

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)

Gesetzliche Bestimmungen



Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz

Fachlich freigegeben am
26.11.2019