Tätigkeiten mit Krankheitserregern Veränderungsanzeige
Zuständige Stelle
Termine und Öffnungszeiten
Terminvergabe
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Kontaktdaten
Kontakt
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Anfahrt und Barrierefeiheit
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Rollstuhlgerecht: Keine Angaben
Zahlungsdaten
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Ausführliche Beschreibung
Anzeigepflichtig sind Sie, wenn Sie infektionsschutzrechtliche Verantwortung für die Tätigkeiten mit Krankheitserregern tragen.
Wenn Sie bereits eine Erlaubnis für die Tätigkeit mit Krankheitserregern erhalten und die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit angezeigt haben, müssen Sie dem LAVG unverzüglich anzeigen, falls
- wesentliche Veränderungen in Art und Umfang der Tätigkeit, der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen oder der Entsorgungsmaßnahmen vorgenommen werden,
- wesentliche Veränderungen beim Personal in Führungspositionen eintreten,
- die Tätigkeit mit Krankheitserregern beendet oder
- die Tätigkeit mit Krankheitserregern wiederaufgenommen wird.
Auch wenn eine Erlaubnispflicht nicht besteht, müssen Sie Veränderungen gemäß § 50 IfSG anzeigen.
Wenn Sie unter der Aufsicht einer Person arbeiten, die über eine Erlaubnis verfügt oder von der Erlaubnispflicht ausgenommen ist, brauchen Sie keine Änderung der Tätigkeit anzeigen.
Weitere Informationen
- siehe Leistung: Tätigkeiten mit Krankheitserregern Anzeige (gemäß § 49 IfSG)
Formulare
Voraussetzung
- Erlaubnis gemäß § 44 IfSG
- Freistellung nach 45 IfSG
Gebühr
Gebühr in Verbindung mit Überwachung und Kontrolle der Tätigkeiten mit Krankheitserregern: EUR 600,00-1.240
Ablauf
Wesentliche Veränderungen bei Ihren Tätigkeiten mit Krankheitserregern zeigen Sie schriftlich an:
- Es genügt eine formlose Anzeige.
- Fügen Sie die nötigen Nachweise hinzu.
- Reichen Sie die Anzeige sowie die erforderlichen Unterlagen/Mitteilungen beim LAVG ein.
Erforderliche Unterlagen
Wesentliche Veränderungen gemäß § 50 IfSG hinsichtlich folgender Punkte sind durch einzureichende Unterlagen / schriftliche Mitteilungen zu belegen:
- Räume und Ausstattung
- Tätigkeiten mit Krankheitserregern
- Entsorgungsmaßnahmen
- Personal in Führungspositionen
- Beendigung / Wiederaufnahme der Tätigkeit
Fristen
Anzeigefrist: Jede wesentliche Änderung ist dem LAVG unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, anzuzeigen.
Bearbeitungsdauer
zeitnah
Weitere Kontaktmöglichkeiten
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)
Abteilung „Gesundheit“, Dezernat G2
Frau Kaschke
Wünsdorfer Platz 3
15806 Zossen; OT: Wünsdorf
Fax: 0331 8683848
Tel.: 0331 8683836
E-Mail: lydia.kaschke@lavg.brandenburg.de
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)
Gesetzliche Bestimmungen
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz
26.11.2019
