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Anzeige von Tätigkeiten, bei denen Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien freigesetzt wird oder freigesetzt werden kann

Gewerbliche Tätigkeiten, bei denen Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien freigesetzt wird oder freigesetzt werden kann, zeigen Sie dem Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz (LAVG) an.

Zuständige Stelle

Hierzu liegen keine Angaben vor.

Termine und Öffnungszeiten

Terminvergabe

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Öffnungszeiten

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Kontaktdaten

Kontakt

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Ansprechpersonen

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Anfahrt und Barrierefeiheit

Verkehrsanbindung

Hierzu liegen keine Angaben vor.

Barrierefreiheit

Aufzug vorhanden: Keine Angaben
Rollstuhlgerecht: Keine Angaben

Zahlungsdaten

Zahlungsdaten

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Onlineservices

Ausführliche Beschreibung


Die Herstellung, Verwendung und Bearbeitung asbesthaltiger Gefahrstoffe ist sowohl Betrieben als auch Privatleuten grundsätzlich verboten. Ausnahmeregelungen gelten für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten. Fallen dabei Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien an, müssen Sie als gewerbetreibende Person dies dem LAVG vor Beginn der Arbeiten melden.

Weitere Informationen

Formulare


Voraussetzung


  • Beschäftigung von Sachkundigen nach TRGS 519 (Nummer 5 TRGS 519)
  • bei Arbeiten mit schwach gebundenen Asbest zusätzlich Zulassung als Fachbetrieb

Gebühr


keine

Ablauf


Die beabsichtigten Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien zeigen Sie schriftlich an:

  • Laden Sie das Formular online herunter und drucken Sie es aus.
  • Füllen Sie den Vordruck aus und fügen Sie die nötigen Nachweise hinzu.
  • Reichen Sie die Anzeige sowie die erforderlichen Unterlagen beim LAVG ein.

Erforderliche Unterlagen


In der Anzeige führen Sie mindestens auf:

  • Lage der Arbeitsstätte (Anschrift)
  • verwendete oder gehandhabte Asbestarten und -mengen,
  • ausgeübte Tätigkeiten und angewendete Verfahren,
  • Anzahl der beteiligten Beschäftigten,
  • Beginn und Dauer der Tätigkeiten,
  • Maßnahmen zur Begrenzung der Asbestfreisetzung und zur Begrenzung der Asbestexposition der Beschäftigten.

Außerdem führen Sie folgende Angaben beziehungsweise Unterlagen bei:

  • Sachkundigen-Zertifikat
  • gegebenenfalls Zulassung
  • Arbeitsplan
  • Betriebsanweisung

Fristen


Anzeigefrist: spätestens 7 Tage vor Beginn der Tätigkeiten

Bearbeitungsdauer


unerheblich, da Information des Anzeigenden nur bei Mängeln erfolgt

Weitere Kontaktmöglichkeiten


Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)

Abteilung „Arbeitsschutz“

Gesetzliche Bestimmungen



Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz

Fachlich freigegeben am
10.12.2019