Erlaubnis zum Führen von Waffen Erteilung für gefährdete Personen
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Ausführliche Beschreibung
Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe und der dafür bestimmten Munition wird bei einer Person anerkannt, die glaubhaft macht, wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet zu sein und dass der Erwerb der Schusswaffe und der Munition geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern.
Ein Bedürfnis zum Führen einer Schusswaffe wird anerkannt, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 auch außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums vorliegen.
Weitere Informationen
Formulare
Voraussetzung
Der Antragsteller muss das 18. Lebensjahr vollendet haben, die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung besitzen, die erforderliche Sachkunde, ein Bedürfnis und eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweisen.
Gebühr
100 Euro
Ablauf
Schriftlicher Antrag bei der zuständigen Waffenbehörde.
Schriftliche Entscheidung der Waffenbehörde.
Erforderliche Unterlagen
Schriftlicher Antrag
Fristen
keine
Bearbeitungsdauer
Weitere Kontaktmöglichkeiten
Polizeipräsidium, zuständige Polizeidirektion
Polizeipräsidium
Gesetzliche Bestimmungen
Rechtsgrundlage(n)
Ministerium des Innern und für Kommunales
Referat 44
15.04.2020
