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Wählerverzeichnis zur Kommunalwahl Eintragung als Rückkehrer

Für jeden Wahlbezirk wird ein Verzeichnis der Wahlberechtigten Personen geführt. Das Wählerverzeichnis sichert die ordnungsgemäße Teilnahme der Wahlberechtigten an der Wahl.

Zuständige Stelle

Hierzu liegen keine Angaben vor.

Termine und Öffnungszeiten

Terminvergabe

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Öffnungszeiten

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Kontaktdaten

Kontakt

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Ansprechpersonen

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Anfahrt und Barrierefeiheit

Verkehrsanbindung

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Barrierefreiheit

Aufzug vorhanden: Keine Angaben
Rollstuhlgerecht: Keine Angaben

Zahlungsdaten

Zahlungsdaten

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Onlineservices

Ausführliche Beschreibung


Für jeden Wahlbezirk wird ein Verzeichnis der Wahlberechtigten Personen geführt. Das Wählerverzeichnis stellt die Grundlage für den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl dar. Es sichert, dass nur die Wahlberechtigten an der Wahl teilnehmen und ihre Stimme nur einmal abgeben. Es wird am 42. Tag vor der Wahl erstellt, indem alle Wahlberechtigten, die mit Hauptwohnsitz im Einwohnermelderegister im Wahlgebiet registriert sind, von Amts wegen eingetragen werden. Haben Sie nach dem 42. Tag vor der Wahl die Wahlberechtigung durch Zuzug in das Wahlgebiet erworben, werden Sie ebenfalls von Amts wegen eingetragen. Über die Eintragung in das Wählerverzeichnis erhalten Sie eine Wahlbenachrichtigung.

Erfolgt jedoch nur ein Umzug innerhalb der Gemeinde, dann verbleibt die Eintragung im Wählerverzeichnis des ursprünglichen Wahlbezirkes. Findet jedoch ein Umzug in einen anderen Ortsteil statt, in dem ein Ortsbeirat oder Ortsvorsteher gewählt wird, dann werden Sie ebenfalls in das Wählerverzeichnis von Amts wegen eingetragen.

Formulare


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Voraussetzung


Rückkehrer oder Rückkehrerin sind Sie, wenn Sie

  • noch keinen Hauptwohnsitz im Wahlgebiet haben,
  • Ihr Wahlrecht verloren haben, weil Sie aus dem Wahlgebiet weggezogen sind oder
  • Ihren Hauptwohnsitz verlegt haben, und wieder ins Wahlgebiet zurückkehren und Ihren Hauptwohnsitz erneut begründen.

Gebühr


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Ablauf


Sie werden bei Zuzug von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen. Über die Eintragung werden Sie mit einer Wahlbenachrichtigung informiert.

Erforderliche Unterlagen


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Fristen


Die Eintragung erfolgt bis zum 2. Tag vor der Wahl.

Bearbeitungsdauer


umgehend

Weitere Kontaktmöglichkeiten


kreisfreie Stadt;

amtsfreie Gemeinde;

Amt;

Verbandsgemeinde

Gesetzliche Bestimmungen


Rechtsgrundlage(n)

§§ 23 und 24 BbgKWahlG, §§ 13 bis 15 BbgKWahlV


Fachlich freigegeben durch

Ministerium des Innern und für Kommunales, Referat 23

Fachlich freigegeben am
24.04.2020