Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz für nicht gedeckte Betriebskosten beantragen
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Zahlungsdaten
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Ausführliche Beschreibung
Bei einem Tätigkeitsverbot oder einer Quarantäne haben Sie als Selbstständiger oder Selbstständige neben dem Anspruch auf Entschädigung des Verdienstausfalls auch einen Anspruch auf Ersatz der weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben, wie z.B. Mieten oder Kredite.
Das gilt nur für Betriebskosten, die nicht vermieden werden können.
Zudem müssen Sie die Betriebskosten so gering wie möglich halten.
Die Erstattung erfolgt in angemessenem Umfang.
Hierbei handelt es sich um eine sogenannte „Kann-Leistung“. Das heißt die Behörde hat einen Spielraum zur Beurteilung, ob ein Anspruch besteht und wie hoch dieser ist.
Weitere Informationen
Formulare
Land Brandenburg:
Antragstellung formlos beim LASV unter der E-Mail-Adresse:
IFSG-Entschaedigung@LASV.Brandenburg.de
Voraussetzung
Bei Quarantäne oder Tätigkeitsverbot haben Sie Anspruch auf Entschädigung der weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben, wenn
- Sie selbstständig sind
- Ihr Betrieb oder Ihre Praxis während des Tätigkeitsverbots oder der Quarantäne ruht und
- Sie Anspruch auf Entschädigung Ihres Verdienstausfalls haben.
Gebühr
keine
Ablauf
Erforderliche Unterlagen
- Antrag
- Nachweis der laufenden nicht gedeckten Betriebskosten
- Zahlungsnachweise
- Bescheid über das Tätigkeitsverbot und dessen Aufhebung
Fristen
Bearbeitungsdauer
Weitere Kontaktmöglichkeiten
Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV)
Gesetzliche Bestimmungen
Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt
16.04.2020
