Privathochschule Anerkennung
Zuständige Stelle
Termine und Öffnungszeiten
Terminvergabe
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Kontaktdaten
Kontakt
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Rollstuhlgerecht: Keine Angaben
Zahlungsdaten
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Ausführliche Beschreibung
Wenn Sie eine nicht staatliche Hochschule betreiben wollen, bedürfen Sie der staatlichen Anerkennung durch das für Hochschulen zuständige Ministerium. Nur staatlich anerkannte Hochschulen dürfen eine entsprechende Bezeichnung (Universität, Hochschule, Fachhochschule, Kunsthochschule) führen, Hochschulprüfungen abnehmen und Hochschulgrade verleihen.
Auch der Betrieb der Niederlassung einer ausländischen Hochschule (mit Ausnahme der ausländischen Hochschulen, die innerhalb des Geltungsbereichs des Gemeinschaftsrechts der Europäischen Union liegen) bedarf der staatlichen Anerkennung durch das fachlich zuständige Ministerium.
Weitere Informationen
Formulare
Formulare: nein
Onlineverfahren möglich: teilweise
Schriftform erforderlich: teilweise
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzung
Folgende Kriterien werden insbesondere geprüft:
- institutioneller Anspruch, Profil und Entwicklungsziele
- Leitungsstruktur, Organisation und Qualitätsmanagement
- Personal
- Studium und Lehre
- Forschung und Kunstausübung
- Räumliche und sächliche Ausstattung
- Finanzierung
Gebühr
Kostenrahmen: „[Verwaltungsgebühren einschließlich Konzeptprüfung] EUR 1.500 – 40.000“
Ablauf
- Sie können vorab in einem Erstgespräch das geplante Vorhaben vorstellen.
- Sie stellen in einem Antrag Ihr Konzept für die zu gründende Hochschule dar.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag.
- Bei der Antragsprüfung holt die zuständige Stelle eine gutachterliche Stellungnahme einer externen sachverständigen Institution ein, die von der zuständigen Stelle bestimmt wird und die das vorgelegte Konzept bewertet.
- Die staatliche Anerkennung wird ausgesprochen, wenn Ihr Vorhaben den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Erforderliche Unterlagen
Im Laufe des Anerkennungsverfahrens kommt es darauf an, dass durch geeignete Unterlagen und Konzepte die Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung nachgewiesen werden.
Die Unterlagen brauchen bei der Erstanfrage noch nicht vorzuliegen; das zuständige Referat informiert dann im Einzelnen. Ein Antrag des Trägers der Hochschule kann erst dann positiv beschieden werden, wenn darin schlüssig dargelegt ist und im Einzelnen nachgewiesen wird, dass und wie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden.
Fristen
Bearbeitungsdauer
12-18 Monate
Weitere Kontaktmöglichkeiten
Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg
Gesetzliche Bestimmungen
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise
Eine finanzielle Unterstützung durch das Land Brandenburg bei der Gründung nichtstaatlicher Hochschulen ist nicht vorgesehen.
Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg
08.09.2020
