Beschleunigtes Fachkräfteverfahren zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis Bewilligung
Zuständige Stelle
Termine und Öffnungszeiten
Terminvergabe
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Kontaktdaten
Kontakt
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Anfahrt und Barrierefeiheit
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Rollstuhlgerecht: Keine Angaben
Zahlungsdaten
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Hierzu liegen keine Angaben vor.Ausführliche Beschreibung
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren verkürzt das gesamte Verfahren von der Antragstellung bis zum ersten Arbeitstag.
Um das beschleunigte Fachkräfteverfahren zu beantragen, benötigen Sie eine Vollmacht Ihrer zukünftigen Fachkraft.
Auch miteinreisende Familienangehörige können über das beschleunigte Fachkräfteverfahren eine Aufenthaltserlaubnis beantragen, wenn die Einreise spätestens 6 Monate nach Einreise der Fachkraft erfolgt.
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren beantragen Sie bei der Ausländerbehörde, mit der Sie eine entsprechende Vereinbarung schließen. In der Regel handelt es sich um die zentrale Anlaufstelle beziehungsweise die "zentrale Ausländerbehörde" in Ihrem Bundesland. Diese berät sie während des gesamten Verfahrens und erteilt die Vorabzustimmung im Visumverfahren. Die Auslandsvertretung muss dann innerhalb von 3 Wochen einen Termin zum Visumantrag anbieten und innerhalb weiterer 3 Wochen hierüber entscheiden.
Weitere Informationen
- Informationen zu dem beschleunigten Fachkräfteverfahren auf dem Internetportal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland
- Checklisten, Mustervorlagen und Kommunikationsbroschüren zu den Themen Fachkräfterekrutierung und Integration zum Herunterladen auf dem Internetportal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland
Formulare
Voraussetzung
- Die ausländische Arbeitskraft sowie mitreisende Familienangehörige besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz.
- Die Einreise der ausländischen Fachkraft erfolgt zu einem bestimmten Aufenthaltszweck, zum Beispiel zum Zweck der Berufsausbildung, der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen, der Forschung oder zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung als Fachkraft.
- Es liegt ein Arbeitsvertrag oder konkretes Arbeitsplatzangebot vor.
- Es wurde noch kein Visum-Antrag im Herkunftsland durch die ausländische Arbeitskraft gestellt. Dies gilt auch für mitreisende Familienangehörige.
- Die Fachkraft kann ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz aus Einkommen ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.
- Sie haben eine Vereinbarung zur Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens mit der zuständigen Ausländerbehörde abgeschlossen, die unter anderem Ihre Verpflichtungen als Arbeitgeber, die der Fachkraft und der beteiligten Behörden (Ausländerbehörde, Bundesagentur für Arbeit, Anerkennungsstellen, deutsche Auslandsvertretung) benennt.
Gebühr
Ablauf
Zuständig im Land Brandenburg ist die Ausländerbehörde des Landkreises Dahme-Spreewald
Erforderliche Unterlagen
Fristen
Bearbeitungsdauer
Weitere Kontaktmöglichkeiten
Zuständig im Land Brandenburg ist die Ausländerbehörde des Landkreises Dahme-Spreewald
Zuständig im Land Brandenburg ist die Ausländerbehörde des Landkreises Dahme-Spreewald
Gesetzliche Bestimmungen
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise
- Die Durchführung eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens garantiert nicht die Erteilung eines Visums durch die deutsche Auslandsvertretung.
- Wird keine Vorabzustimmung zum Visum erteilt oder versagt die Auslandsvertretung anschließend das Visum zur Einreise, besteht kein Recht auf Rückerstattung von Gebühren.
- Das beschleunigte Fachkräfteverfahren ist ein freiwilliges Angebot. Das reguläre Einreiseverfahren steht für Fachkräfte weiter offen.
- Sie können mittels Untervollmachten grundsätzlich auch Dritte, wie zum Beispiel eine Rechtsanwaltskanzlei, mit der Durchführung des Verfahrens beauftragen. Hierzu müssen die Fachkraft und deren Familienangehörige Sie bevollmächtigen.
Bundesministerium des Innern (BMI)
18.09.2020
