Befreiung von der Versicherungspflicht bei geringfügiger Beschäftigung
Zuständige Stelle
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Termine und Öffnungszeiten
Terminvergabe
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Kontaktdaten
Kontakt
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Anfahrt und Barrierefeiheit
Verkehrsanbindung
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Aufzug vorhanden: Keine Angaben
Rollstuhlgerecht: Keine Angaben
Zahlungsdaten
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Ausführliche Beschreibung
Wenn Sie einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nachgehen (450-Euro-Job/Minijob), sind Sie in dieser Beschäftigung versicherungsfrei. Sie müssen dann für diese keine Beiträge bezahlen.
Ihre Krankenversicherung müssen Sie anderweitig regeln.
Zum Beispiel:
- die Familienversicherung über den/die Ehepartner/in oder die Eltern
- Minijob als Nebenjob: die Krankenversicherung läuft über die hauptberufliche Tätigkeit
- Minijob bei Arbeitslosengeld II-Empfängern: die Agentur für Arbeit übernimmt ggf. die Krankenversicherung
Weitere Informationen
Weiterführende Angaben erhalten Sie bei
- Ihrer Krankenkasse
oder
- der Minijobzentrale
Formulare
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Voraussetzung
Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht besteht nur so lange, wie der Grund für die Befreiung andauert.
Gebühr
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Ablauf
- Ihr Arbeitgeber meldet Sie nach Klärung der versicherungsrechtlichen Tatbestände an.
- Rückfragen beantwortet Ihnen Ihre Krankenkasse.
Erforderliche Unterlagen
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Weitere Kontaktmöglichkeiten
Die Zuständigkeit liegt bei den Krankenkassen.
Gesetzliche Bestimmungen
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Fachlich freigegeben am
23.07.2020
23.07.2020
