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Medizinische Vorsorge für krankenversicherte Mütter und Väter

Krankenkassen bieten Leistungen zur Prävention von Krankheiten für Mütter und Väter an.

Zuständige Stelle

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Termine und Öffnungszeiten

Terminvergabe

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Öffnungszeiten

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Kontaktdaten

Kontakt

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Ansprechpersonen

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Anfahrt und Barrierefeiheit

Verkehrsanbindung

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Barrierefreiheit

Aufzug vorhanden: Keine Angaben
Rollstuhlgerecht: Keine Angaben

Zahlungsdaten

Zahlungsdaten

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Onlineservices

Ausführliche Beschreibung


Als Maßnahmen zur Vorsorge von Krankheiten bieten Krankenkassen Kuraufenthalte an. Hierzu zählen

  • Mutter-Kind-Kuren (Maßnahme)
  • Vater-Kind-Kuren (Maßnahme)

Kinder können entweder zur eigenen Behandlung oder auch (in der Regel bis zum Alter von 12 Jahren) als Begleitperson mitfahren.

In der Regel suchen die Krankenkassen eine geeignete Kurklinik aus, berücksichtigen dabei aber individuelle Wünsche.

Eine Kur dauert drei Wochen. Für diese Zeit müssen Sie keinen Urlaub bei Ihrem Arbeitgeber einreichen. Die Bewilligung gilt wie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

Formulare


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Voraussetzung


Für Mütter und Väter:

  • Ihre Gesundheit ist stark geschwächt. Dieser Zustand könnte in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen.
  • eine bereits eingetretene Krankheit soll sich nicht verschlimmern
  • Pflegebedürftigkeit droht

Für die Mitnahme von Kindern:

  • Sie sind erziehungsberechtigt
  • Das Kind/die Kinder sind ebenfalls gesundheitlich gefährdet oder krank.
  • Das Kind/die Kinder können nicht anderweitig versorgt werden.

Das Kind/die Kinder sind noch zu klein, um sie vom Elternteil zu trennen.

Gebühr


Versicherte ab 18 Jahren leisten eine Zuzahlung von 10 Euro pro Tag. 

Ablauf


Sie stimmen sich mit Ihrem Hausarzt/Ihrer Hausärztin ab und füllen gemeinsam das Antragsformular der Krankenkasse aus. Dieses wird zur Genehmigung bei der Krankenkasse eingereicht.

Erforderliche Unterlagen


Die erforderlichen Unterlagen erstellt der/die behandelnde Arzt/Ärztin.

Fristen


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Bearbeitungsdauer


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Weitere Kontaktmöglichkeiten


Die Zuständigkeit liegt bei den Krankenkassen. 

Gesetzliche Bestimmungen



Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Fachlich freigegeben am
24.07.2020