Sie sind hier: Start Detail

Eierpackstelle - Zulassung beantragen

Sie möchten eine Eierpackstelle betreiben? Dann müssen Sie bei der zuständigen Stelle eine marktrechtliche Zulassung und einen Packstellen-Code beantragen.

Zuständige Stelle

Hierzu liegen keine Angaben vor.

Termine und Öffnungszeiten

Terminvergabe

Hierzu liegen keine Angaben vor.

Öffnungszeiten

Hierzu liegen keine Angaben vor.

Kontaktdaten

Kontakt

Hierzu liegen keine Angaben vor.

Ansprechpersonen

Hierzu liegen keine Angaben vor.

Anfahrt und Barrierefeiheit

Verkehrsanbindung

Hierzu liegen keine Angaben vor.

Barrierefreiheit

Aufzug vorhanden: Keine Angaben
Rollstuhlgerecht: Keine Angaben

Zahlungsdaten

Zahlungsdaten

Hierzu liegen keine Angaben vor.

Onlineservices

Ausführliche Beschreibung


Eierpackstellen sind Betriebe, die Eier nach Güte- und Gewichtsklassen sortieren, kennzeichnen sowie verpacken oder umpacken. Nur Packstellen dürfen Eier nach Güte- und Gewichtsklasse sortieren.

Sie können eine Eierpackstelle nur dann betreiben, wenn die zuständige Behörde die Eierpackstelle auf Ihren Antrag hin marktrechtlich zugelassen hat und Sie einen Packstellen-Code erhalten haben.

Für die Zulassung als Packstelle muss Ihr Betrieb über geeignete Räumlichkeiten und technische Einrichtungen zum Sortieren von Eiern nach Güte- und Gewichtsklassen verfügen.

Eine Zulassung ist nicht erforderlich, wenn Sie Eier

  • ab der Produktionsstätte, 
  • an der Haustür oder 
  • auf einem öffentlichen Markt 

direkt an Endverbrauchende und nicht nach Güte- und Gewichtsklassen abgeben.

Sie benötigen eine Zulassung als Packstelle, wenn Sie als direktvermarktender Betrieb 

  • die Eier über einen Handelspartner, also Einzelhandel, Bäckerei, Kiosk oder andere vermarkten oder 
  • die Eier nach Größe und Güteklasse sortiert anbieten wollen oder
  • einen Absatzradius von mehr als 100 Kilometern haben. 

Sie müssen die Eier innerhalb von 10 Tagen nach dem Legen sortieren, kennzeichnen und gegebenenfalls verpacken.


Sortierte und gegebenenfalls abgepackte Eier der Güteklasse A dürfen Sie nur mit aufgedrucktem Erzeugercode abgeben.

Die Verpackungen müssen

  • sauber,
  • stoßfest,
  • trocken und
  • unbeschädigt sein.

Das Material der Verpackungen muss die Eier vor Fremdgeruch und möglicher Qualitätsverschlechterung schützen.

Mit der Zulassung der Packstelle stehen Ihnen alle Vermarktungswege offen. Sie müssen folgende Listen führen:

  • Zukaufliste: Anzahl der zugekauften Eier je Erzeugerbetrieb
  • Sortierliste: Anzahl der Eier je Kategorie je Tag
  • Verkaufsliste: Anzahl der verkauften Eier mit Verkaufsort und -datum

Die Listen müssen Sie 12 Monate aufbewahren. 
 

Formulare


Voraussetzung


  • Ihre Packstelle muss über technische Anlagen verfügen, die für eine ordnungsgemäße Behandlung der Eier erforderlich sind. Diese umfassen gegebenenfalls: 
    • eine automatische oder dauernd besetzte Durchleuchtungsanlage, die die Qualitätsprüfung der einzelnen Eier ermöglicht, oder andere geeignete Anlagen
    • Gerät zur Feststellung der Luftkammerhöhe
    • eine Anlage zum Sortieren der Eier nach Gewichtsklassen
    • eine oder mehrere geeichte Waagen zum Wiegen der Eier, die auf 1 Gramm genau wiegen
    • Gerät zum Kennzeichnen von Eiern
  • Die Räumlichkeiten der Packstelle und die technischen Einrichtungen müssen in einem guten Zustand sowie sauber und frei von Fremdgerüchen sein.
  • Ausnahme: Packstellen, die ausschließlich für die Nahrungsmittel- und Nichtnahrungsmittelindustrie arbeiten, müssen nicht über geeignete technische Einrichtungen für die Sortierung von Eiern nach Gewichtsklassen verfügen.

Gebühr


Hierzu liegen keine Angaben vor.

Ablauf


Land Brandenburg:

Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle.

Erforderliche Unterlagen


  • Antrag auf Zulassung als Eierpackstelle

Land Brandenburg:

keine Unterlagen erforderlich

Fristen


Hierzu liegen keine Angaben vor.

Bearbeitungsdauer


Hierzu liegen keine Angaben vor.

Weitere Kontaktmöglichkeiten


Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg, Abteilung 3

Gesetzliche Bestimmungen



Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)

;

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg

Fachlich freigegeben am
07.08.2024;23.06.2023