Wählbare Personen zur Europawahl
Zuständige Stelle
Termine und Öffnungszeiten
Terminvergabe
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Kontaktdaten
Kontakt
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Aufzug vorhanden: Keine Angaben
Rollstuhlgerecht: Keine Angaben
Zahlungsdaten
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Ausführliche Beschreibung
Sie können sich zur Europawahl unter bestimmten Voraussetzungen selbst zur Wahl stellen. Sie müssen hierfür zunächst wählbar sein.
Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, sind Sie wählbar, wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit auch am Wahltag besitzen. Außerdem müssen Sie am Wahltag volljährig sein. Sie sind allerdings nicht wählbar, wenn Sie auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung Ihr aktives Wahlrecht oder Ihre Wählbarkeit verlieren oder keine öffentlichen Ämter wahrnehmen dürfen.
Wenn Sie Unionsbürgerin oder Unionsbürger sind, sind Sie wählbar, wenn Sie in Deutschland eine Wohnung oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Außerdem müssen Sie am Wahltag die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen und mindestens 18 Jahre alt sein. Sie verlieren Ihre Wählbarkeit wiederum, wenn Sie in Deutschland oder Ihrem Herkunftsland vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen wurden oder Ihnen Ihre Wählbarkeit auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung aberkannt wurde. Sie sind auch nicht wählbar, wenn Sie in Deutschland auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung kein öffentliches Amt ausüben dürfen.
Weitere Informationen
Formulare
Voraussetzung
Sie sind wählbar, wenn
- Sie die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen und
- das 18 Lebensjahr vollendet haben.
Zudem dürfen Sie nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sein.
Gebühr
keine
Ablauf
Ihre Wählbarkeit ist im amtlichen Melderegister hinterlegt.
Soweit dies nicht der Fall ist und Sie der Auffassung sind, dennoch wählbar zu sein, wenden Sie sich bitte an die zuständige Gemeindeverwaltung.
Erforderliche Unterlagen
gegebenenfalls Personalausweis bzw. ausländisches Ausweisdokument
Fristen
Bearbeitungsdauer
abhängig vom Einzelfall
Weitere Kontaktmöglichkeiten
Wahlbehörde der kreisfreien Stadt/der Gemeinde/des Amtes/der Verbandsgemeinde
Gesetzliche Bestimmungen
Rechtsgrundlage(n)
Ministerium des Inneren Nordrhein-Westfalen
16.10.2020
