Waffenherstellung und/oder Waffenhandel - Eröffnung oder Schließung einer Zweigniederlassung oder Zweigstelle anzeigen
Zuständige Stelle
Termine und Öffnungszeiten
Terminvergabe
Hierzu liegen keine Angaben vor.Öffnungszeiten
Hierzu liegen keine Angaben vor.
Kontaktdaten
Kontakt
Hierzu liegen keine Angaben vor.Ansprechpersonen
Hierzu liegen keine Angaben vor.
Anfahrt und Barrierefeiheit
Verkehrsanbindung
Hierzu liegen keine Angaben vor.Barrierefreiheit
Aufzug vorhanden: Keine Angaben
Rollstuhlgerecht: Keine Angaben
Zahlungsdaten
Zahlungsdaten
Hierzu liegen keine Angaben vor.Onlineservices
Ausführliche Beschreibung
Die Anzeige der Eröffnung oder Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels muss schriftlich bei der zuständigen Stelle erfolgen.
Bei Nichtanzeige liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Ziffer 8 Waffengesetz vor.
Formulare
Voraussetzung
Die Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis wurde erteilt.
Gebühr
Ablauf
Die Anzeige muss durch den Inhaber der Waffenherstellungs- oder der Waffenhandelserlaubnis bei der für den Ort der Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle zuständigen Waffenbehörde erfolgen.
Erforderliche Unterlagen
- Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis
Fristen
Die Anzeige muss innerhalb von zwei Wochen nach der Eröffnung oder Schließung erfolgen.
Bearbeitungsdauer
Weitere Kontaktmöglichkeiten
Polizeipräsidium, zuständige Polizeidirektion
Polizeipräsidium
Gesetzliche Bestimmungen
Rechtsgrundlage(n)
Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
23.09.2020
