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Spezialisierte ambulante Palliativversorgung für Krankenversicherte Finanzierung

Versicherte haben Anspruch auf eine spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) im häuslichen oder familiären Bereich.

Zuständige Stelle

Hierzu liegen keine Angaben vor.

Termine und Öffnungszeiten

Terminvergabe

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Öffnungszeiten

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Kontaktdaten

Kontakt

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Ansprechpersonen

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Anfahrt und Barrierefeiheit

Verkehrsanbindung

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Barrierefreiheit

Aufzug vorhanden: Keine Angaben
Rollstuhlgerecht: Keine Angaben

Zahlungsdaten

Zahlungsdaten

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Onlineservices

Ausführliche Beschreibung


Als gesetzlich Versicherte haben Sie Anspruch auf spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV). Die Leistung umfasst ärztliche und pflegerische Leistungen einschließlich ihrer Koordination - insbesondere zur Schmerztherapie und Symptomkontrolle. Das Ziel ist, die Betreuung in der vertrauten Umgebung des häuslichen oder familiären Bereichs zu ermöglichen. Hierzu zählen beispielsweise auch Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen, der Kinder- und Jugendhilfe und Pflegeeinrichtungen. Die besonderen Belange von Kindern und Jugendlichen sind zu berücksichtigen.

Die SAPV ist eine Team-Leistung, in dem unterschiedliche Berufsgruppen zusammenarbeiten: Ärzte, Pflegekräfte und Kooperationspartner.

Enthalten sind - ja nach individuellem Bedarf 

  • Beratung
  • Koordination der Versorgung,
  • unterstützende Teilversorgung oder
  • vollständige Versorgung  

Wurden Sie in einem stationären Hospiz aufgenommen, erhalten Sie als Teilleistung die im Rahmen der SAPV erforderliche ärztliche Versorgung.

Formulare


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Voraussetzung


  • eine nicht heilbare, fortschreitende und weit fortgeschrittene Erkrankung.
  • die Lebenserwartung ist begrenzt und es wird eine besonders aufwändige Versorgung benötigt.
  • Die Leistung muss von einer Vertragsärztin/einem Vertragsarzt oder einer Krankenhausärztin/einem Krankenhausarzt verordnen werden.

Gebühr


Es ist keine Zuzahlung zu leisten.

Ablauf


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Erforderliche Unterlagen


  • Ärztliche Verordnung

Fristen


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Bearbeitungsdauer


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Weitere Kontaktmöglichkeiten


Die Zuständigkeit liegt bei der jeweiligen Krankenkasse. 

Gesetzliche Bestimmungen


Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Lehnt die Krankenkasse die Versorgung ab, können Sie dagegen Widerspruch einlegen. 


Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Fachlich freigegeben am
27.11.2020