Spezialisierte ambulante Palliativversorgung für Krankenversicherte Finanzierung
Zuständige Stelle
Termine und Öffnungszeiten
Terminvergabe
Hierzu liegen keine Angaben vor.Öffnungszeiten
Hierzu liegen keine Angaben vor.
Kontaktdaten
Kontakt
Hierzu liegen keine Angaben vor.Ansprechpersonen
Hierzu liegen keine Angaben vor.
Anfahrt und Barrierefeiheit
Verkehrsanbindung
Hierzu liegen keine Angaben vor.Barrierefreiheit
Aufzug vorhanden: Keine Angaben
Rollstuhlgerecht: Keine Angaben
Zahlungsdaten
Zahlungsdaten
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Ausführliche Beschreibung
Als gesetzlich Versicherte haben Sie Anspruch auf spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV). Die Leistung umfasst ärztliche und pflegerische Leistungen einschließlich ihrer Koordination - insbesondere zur Schmerztherapie und Symptomkontrolle. Das Ziel ist, die Betreuung in der vertrauten Umgebung des häuslichen oder familiären Bereichs zu ermöglichen. Hierzu zählen beispielsweise auch Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen, der Kinder- und Jugendhilfe und Pflegeeinrichtungen. Die besonderen Belange von Kindern und Jugendlichen sind zu berücksichtigen.
Die SAPV ist eine Team-Leistung, in dem unterschiedliche Berufsgruppen zusammenarbeiten: Ärzte, Pflegekräfte und Kooperationspartner.
Enthalten sind - ja nach individuellem Bedarf
- Beratung
- Koordination der Versorgung,
- unterstützende Teilversorgung oder
- vollständige Versorgung
Wurden Sie in einem stationären Hospiz aufgenommen, erhalten Sie als Teilleistung die im Rahmen der SAPV erforderliche ärztliche Versorgung.
Formulare
Voraussetzung
- eine nicht heilbare, fortschreitende und weit fortgeschrittene Erkrankung.
- die Lebenserwartung ist begrenzt und es wird eine besonders aufwändige Versorgung benötigt.
- Die Leistung muss von einer Vertragsärztin/einem Vertragsarzt oder einer Krankenhausärztin/einem Krankenhausarzt verordnen werden.
Gebühr
Es ist keine Zuzahlung zu leisten.
Ablauf
Erforderliche Unterlagen
- Ärztliche Verordnung
Fristen
Bearbeitungsdauer
Weitere Kontaktmöglichkeiten
Die Zuständigkeit liegt bei der jeweiligen Krankenkasse.
Gesetzliche Bestimmungen
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Lehnt die Krankenkasse die Versorgung ab, können Sie dagegen Widerspruch einlegen.
Niedersächsisches Ministerium Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
27.11.2020
