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Aufnahme eines europäischen Rechtsanwalts in die Rechtsanwaltskammer zurücknehmen

Sie können jederzeit schriftlich auf die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer verzichten.

Zuständige Stelle

Hierzu liegen keine Angaben vor.

Termine und Öffnungszeiten

Terminvergabe

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Öffnungszeiten

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Kontaktdaten

Kontakt

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Ansprechpersonen

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Anfahrt und Barrierefeiheit

Verkehrsanbindung

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Barrierefreiheit

Aufzug vorhanden: Keine Angaben
Rollstuhlgerecht: Keine Angaben

Zahlungsdaten

Zahlungsdaten

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Onlineservices

Ausführliche Beschreibung


Wenn Sie als europäischer Rechtsanwalt in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommen wurden, können Sie jederzeit die Entlassung aus dieser beantragen. Sie können jederzeit erneut die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer beantragen.

Weitere Informationen

Formulare


•    Schriftform erforderlich: ja
•    Persönliches Erscheinen bei Antragstellung vor Ort: ja
•    Onlineverfahren möglich: nein

Voraussetzung


  • Sie wurden zuvor als europäischer Rechtsanwalt in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommen

Gebühr


Gebühr
EUR (KOSTENFREI)

Berechnungsgrundlage
Vorkasse

Ablauf


Nach Einreichung des Antrags auf Verzicht der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer wird diese über den Antrag entscheiden und Sie schriftlich informieren.

Erforderliche Unterlagen


  • Schriftlicher Antrag auf Verzicht  der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer

Fristen


  • keine

Bearbeitungsdauer


Hierzu liegen keine Angaben vor.

Weitere Kontaktmöglichkeiten


Für die Rücknahme der Aufnahme nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland ist diejenige Rechtsanwaltskammer zuständig, in der Sie aufgenommen wurden.

Gesetzliche Bestimmungen


Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

  • Gegen die Ablehnung der Rücknahme der Aufnahme können Sie bei dem zuständigen Anwaltsgerichtshof innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder mittels eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz (SigG) versehen ist, über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach Klage erheben (§§46a, Absatz 2, 112 a Absatz 1, 112 c Absatz 1 Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO, in Verbindung mit § 74 Absatz 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
  • Es besteht Vertretungszwang, das heißt, Sie müssen sich hierfür durch einen Rechtsanwalt beziehungsweise einer Rechtsanwältin vertreten lassen (§ 112c Absatz 1 BRAO, § 67 Absatz 4 VwGO).

Fachlich freigegeben durch

Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Berlin (SenJustVA)

Fachlich freigegeben am
12.05.2021