Aufnahme eines europäischen Rechtsanwalts in die Rechtsanwaltskammer widerrufen
Zuständige Stelle
Termine und Öffnungszeiten
Terminvergabe
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Kontaktdaten
Kontakt
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Hierzu liegen keine Angaben vor.
Anfahrt und Barrierefeiheit
Verkehrsanbindung
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Aufzug vorhanden: Keine Angaben
Rollstuhlgerecht: Keine Angaben
Zahlungsdaten
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Ausführliche Beschreibung
Wenn Sie als europäischer Rechtsanwalt / europäische Rechtsanwältin in die Rechtsanwaltskammer aufgenommen wurden, müssen Sie regelmäßig, in der Regel alle drei Jahre, nachweisen, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat weiterhin als Anwalt zugelassen sind. Ansonsten wird Ihnen die Anerkennung als europäischer Rechtsanwalt in Deutschland wieder entzogen.
Weitere Informationen
Formulare
• Schriftform erforderlich: ja
• Persönliches Erscheinen bei Antragstellung vor Ort: ja
• Onlineverfahren möglich: nein
Voraussetzung
- Sie erbringen keinen Nachweis über Ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Ursprungsland alle drei Jahre
Gebühr
Gebühr
EUR (KOSTENFREI)
Berechnungsgrundlage
Vorkasse
Ablauf
Der Widerruf der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer erfolgt nach vorheriger Anhörung.
Erforderliche Unterlagen
- keine
Fristen
Geltungsdauer
3 JAHR
Nachweise alle drei Jahre
Bearbeitungsdauer
Weitere Kontaktmöglichkeiten
Für den Widerruf nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland ist die jeweils für Ihren Bezirk zuständige Rechtsanwaltskammer zuständig.
Gesetzliche Bestimmungen
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Gegen einen möglichen Widerrufsbescheid können Sie bei dem zuständigen Anwaltsgerichtshof innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder mittels eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz (SigG) versehen ist, über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach Klage erheben (§§ 4 EuRAG, 46a, Absatz 2, 112 a Absatz 1, 112 c Absatz 1 Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO, in Verbindung mit § 74 Absatz 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
- Es besteht Vertretungszwang, das heißt, Sie müssen sich hierfür durch einen Rechtsanwalt beziehungsweise einer Rechtsanwältin vertreten lassen (§ 112c Absatz 1 BRAO, § 67 Absatz 4 VwGO).
Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Berlin (SenJustVA)
23.07.2021
