Zucht, Haltung und zum Handel mit Tieren, Erlaubnis beantragen
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Ausführliche Beschreibung
Wenn Sie gewerbsmäßig – also selbstständig, regelmäßig und mit Gewinnerzielungsabsicht – mit Tieren umgehen, benötigen Sie eine Erlaubnis
Sie müssen dafür nicht zwingend ein Gewerbe anmelden beziehungsweise angemeldet haben.
Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie:
- Wirbeltiere züchten oder halten, ausgenommen sind landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild,
- mit Wirbeltieren handeln,
- einen Reit- oder Fahrbetrieb betreiben,
- Tiere zur Schau stellen, zum Beispiel in Shows, Ausstellungen oder Vorführungen, oder Tiere dafür zur Verfügung stellen,
- Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen,
- Hunde für andere Personen ausbilden, zum Beispiel Begleithunde oder Assistenzhunde, dafür Einrichtungen unterhalten oder die Ausbildung von Hunden durch die Halterinnen oder Halter anleiten, zum Beispiel in Hundeschulen.
Eine Erlaubnis ist ebenso erforderlich, wenn Sie:
- Wirbeltiere oder Kopffüßer, zum Beispiel Kraken, züchten, halten oder abgeben, deren Organe oder Gewebe für wissenschaftliche Zwecke, zum Beispiel Tierversuche, bestimmt sind,
- Wirbeltiere züchten oder halten, deren Organe oder Gewebe für andere Zwecke, zum Beispiel Zellkulturen für Diagnostik, verwendet werden,
- Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten, beispielsweise einer Auffangstation,
- Tiere in einem Zoo oder einer anderen Einrichtung halten oder zur Schau stellen,
- Wirbeltiere, außer Nutztiere, gegen Entgelt oder andere Gegenleistung nach Deutschland einführen oder deren Vermittlung übernehmen, zum Beispiel Auslandshundetierschutz,
- Schutzhunde ausbilden oder dafür Einrichtungen betreiben,
- Tierbörsen veranstalten, auf denen andere Personen Tiere tauschen oder verkaufen.
Formulare
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Voraussetzung
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Gebühr
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Ablauf
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Erforderliche Unterlagen
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
Bearbeitungszeit: bis zu 4 Monate, Verlängerung um 2 Monate möglich
Weitere Kontaktmöglichkeiten
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises /der landkreisfreien Stadt
Gesetzliche Bestimmungen
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)
Fachlich freigegeben am
16.10.2025
16.10.2025
