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Aufenthaltserlaubnis für die Teilnahme am europäischen Freiwilli-gendienst beantragen

Wenn Sie an einem europäischen Freiwilligendienst teilnehmen möchten, können Sie eine befristete Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Zuständige Stelle

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Termine und Öffnungszeiten

Terminvergabe

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Öffnungszeiten

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Kontaktdaten

Kontakt

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Ansprechpersonen

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Anfahrt und Barrierefeiheit

Verkehrsanbindung

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Barrierefreiheit

Aufzug vorhanden: Keine Angaben
Rollstuhlgerecht: Keine Angaben

Zahlungsdaten

Zahlungsdaten

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Onlineservices

Ausführliche Beschreibung


Wenn Sie aus einem Drittstaat kommen und am Europäischen Freiwilligendienst (EFD) teilnehmen möchten, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Sie gilt für die Dauer des freiwilligen Dienstes, höchstens aber für ein Jahr. 

Die Vereinbarung zwischen Ihnen und der Einrichtung, bei der Sie Freiwilligendienst leisten möchten, muss folgende Angaben enthalten:

  • Beschreibung der Tätigkeit
  • Dauer
  • Arbeitszeiten
  • Arbeitsbedingungen
  • Betreuung
  • Vergütung
  • gegebenenfalls Schulungsmaßnahmen

Wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, benötigen Sie zudem die Zustimmung Ihrer Eltern oder der Personen, die für Sie sorgeberechtigt sind.

Während der Teilnahme am Freiwilligendienst dürfen Sie keiner anderen Beschäftigung nachgehen.

Weitere Informationen

Formulare


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Voraussetzung


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Gebühr


Gebühr
100 EUR (FIX)

Berechnungsgrundlage
Vorkasse

Gebühr
50 EUR (FIX)

Berechnungsgrundlage
VorkasseWenn Sie noch nicht 18 Jahre alt sind, zahlen Sie eine ermäßigte Gebühr.

Ablauf


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Erforderliche Unterlagen


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Fristen


Antragsfrist
8 WOCHE

Spätestens 8 Wochen vor Ablauf Ihres noch gültigen Visums beziehungsweise vor Antritt Ihres Freiwilligendienstes sollte der Antrag bei der Ausländerbehörde eingehen.

Geltungsdauer
1 JAHR

Die Aufenthaltserlaubnis wird für maximal 1 Jahr ausgestellt.

Widerspruchsfrist
1 MONAT

Bearbeitungsdauer


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Weitere Kontaktmöglichkeiten


Für die Bearbeitung des Antrags ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde zuständig

Gesetzliche Bestimmungen



Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium des Innern (BMI)

Fachlich freigegeben am
31.10.2025