Aufenthaltserlaubnis für die Teilnahme am europäischen Freiwilli-gendienst beantragen
Zuständige Stelle
Termine und Öffnungszeiten
Terminvergabe
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Kontaktdaten
Kontakt
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Hierzu liegen keine Angaben vor.
Anfahrt und Barrierefeiheit
Verkehrsanbindung
Hierzu liegen keine Angaben vor.Barrierefreiheit
Aufzug vorhanden: Keine Angaben
Rollstuhlgerecht: Keine Angaben
Zahlungsdaten
Zahlungsdaten
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Ausführliche Beschreibung
Wenn Sie aus einem Drittstaat kommen und am Europäischen Freiwilligendienst (EFD) teilnehmen möchten, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Sie gilt für die Dauer des freiwilligen Dienstes, höchstens aber für ein Jahr.
Die Vereinbarung zwischen Ihnen und der Einrichtung, bei der Sie Freiwilligendienst leisten möchten, muss folgende Angaben enthalten:
- Beschreibung der Tätigkeit
- Dauer
- Arbeitszeiten
- Arbeitsbedingungen
- Betreuung
- Vergütung
- gegebenenfalls Schulungsmaßnahmen
Wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, benötigen Sie zudem die Zustimmung Ihrer Eltern oder der Personen, die für Sie sorgeberechtigt sind.
Während der Teilnahme am Freiwilligendienst dürfen Sie keiner anderen Beschäftigung nachgehen.
Weitere Informationen
Formulare
Voraussetzung
Gebühr
Gebühr
100 EUR (FIX)
Berechnungsgrundlage
Vorkasse
Gebühr
50 EUR (FIX)
Berechnungsgrundlage
VorkasseWenn Sie noch nicht 18 Jahre alt sind, zahlen Sie eine ermäßigte Gebühr.
Ablauf
Erforderliche Unterlagen
Fristen
Antragsfrist
8 WOCHE
Spätestens 8 Wochen vor Ablauf Ihres noch gültigen Visums beziehungsweise vor Antritt Ihres Freiwilligendienstes sollte der Antrag bei der Ausländerbehörde eingehen.
Geltungsdauer
1 JAHR
Die Aufenthaltserlaubnis wird für maximal 1 Jahr ausgestellt.
Widerspruchsfrist
1 MONAT
Bearbeitungsdauer
Weitere Kontaktmöglichkeiten
Für die Bearbeitung des Antrags ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde zuständig
Gesetzliche Bestimmungen
Rechtsgrundlage(n)
- § 19e Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) - Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst
- § 14 Absatz 1 Nummer 1 Beschäftigungsverordnung (BeschV) - Sonstige Beschäftigungen
- Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit
Rechtsbehelf
- Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
- Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird
Hinweise
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Bundesministerium des Innern (BMI)
31.10.2025
