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Feststellung einer Behinderung beantragen

Wenn Sie von einer Behinderung betroffen sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Feststellung Ihrer Behinderung beantragen. Dabei wird auch der Grad der Behinderung festgelegt.

Zuständige Stelle

Hierzu liegen keine Angaben vor.

Termine und Öffnungszeiten

Terminvergabe

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Öffnungszeiten

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Kontaktdaten

Kontakt

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Ansprechpersonen

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Anfahrt und Barrierefeiheit

Verkehrsanbindung

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Barrierefreiheit

Aufzug vorhanden: Keine Angaben
Rollstuhlgerecht: Keine Angaben

Zahlungsdaten

Zahlungsdaten

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Onlineservices

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Ausführliche Beschreibung


Sind Sie von einer Behinderung betroffen und seit mehr als 6 Monaten gesundheitlich beeinträchtigt? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Feststellung Ihrer Behinderung beantragen.

Als Ergebnis der Prüfung wird bei Ihnen gegebenenfalls ein Grad der Behinderung festgestellt. Sollte die Prüfung der benötigten Unterlagen einen Grad der Behinderung von 50 oder mehr ergeben, so kann Ihnen ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt werden.

Im Zuge der Prüfung können bei Ihnen neben dem Grad der Behinderung eventuell besondere gesundheitliche Einschränkungen festgestellt werden. Die dazugehörigen Merkzeichen werden gegebenenfalls in den Schwerbehindertenausweis eingetragen.

Folgende Merkzeichen können durch die zuständige Behörde anerkannt werden und berechtigen Sie zu weiteren Nachteilsausgleichen:

  • G – erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
  • aG – außergewöhnliche Gehbehinderung
  • H – Hilflosigkeit
  • B – Berechtigung für eine ständige Begleitung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
  • RF – Rundfunkgebührenermäßigung und/oder Gebührenermäßigung beim Telefonanschluss
  • GL – Gehörlosigkeit
  • BL – Blindheit
  • TBL – Taubblindheit

Weitere Informationen

Ummeldungen / Namensänderungen

Bei Namensänderungen oder Änderungen der Wohnanschrift ist eine schriftliche Mitteilung an das LASV erforderlich. Bitte teilen Sie hierfür Ihr Geschäftszeichen, Ihren Namen und Vornamen, sowie Ihr Geburtsdatum mit und fügen Sie eine Kopie der der Urkunde der Namensänderung bzw. der Meldebescheinigung bei. Für Ihre Mitteilung können Sie das zentrale Kontaktformular nutzen.

Datenübermittlung Finanzbehörde

Ab dem 1. Januar 2026 hat sich das Verfahren zum Nachweis einer Behinderung für steuerliche Zwecke geändert. Das LASV übermittelt die Feststellungsdaten (GdB und Merkzeichen) auf dem elektronischen Weg an die Finanzbehörde. Die bisherige Nachweisführung (Vorlage des Schwerbehindertenausweises oder des Feststellungsbescheides) durch den schwerbehinderten Menschen entfällt. Für die automatische Datenübertragung ab 2026 ist daher eine schriftliche Mitteilung der Steuer-Identifikationsnummer und die Zustimmung der Datenübermittlung bereits mit der Antragstellung nach dem Schwerbehindertenrecht erforderlich.

Weitere Hinweise hierzu finden Sie in unserer Infothek unter beigefügten Link:

Formulare


Voraussetzung


  • Sie sind in Ihrer Gesundheit länger als 6 Monate so beeinträchtigt, dass Ihnen dadurch die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erschwert oder verhindert wird.
  • Ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind durch ärztliche Unterlagen belegt.

Gebühr


Es fallen keine Kosten an.

Ablauf


Sie können die Feststellung der Behinderung schriftlich beantragen:

  • Stellen Sie den Antrag an die zuständige Stelle.
  • Nach der Antragstellung werden die von Ihnen eingereichten Unterlagen geprüft.
  • Wenn notwendig, fordert die zuständige Stelle weitere Unterlagen selbständig an, um den medizinischen Sachverhalt zu klären.
  • Nach der Prüfung Ihrer Unterlagen erhalten Sie von der zuständigen Stelle einen Bescheid, mit dem für Sie gegebenenfalls ein Grad der Behinderung sowie etwaige Merkzeichen festgestellt werden.

Erforderliche Unterlagen


  • formloser Antrag auf Feststellung einer Behinderung
  • Antragsformular der zuständigen Stelle
  • wenn vorhanden:
    • anderweitige Feststellungsnachweise über den Grad der Behinderung (beispielsweise Rentenbescheid oder entsprechende Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung) 
    • relevante medizinische Unterlagen, zum Beispiel Gutachten
  • bei Vertretung: Vollmacht oder Ausweis der betreuenden Person
  • für Antragstellende ohne Staatsbürgerschaft eines EUMitgliedstaats: Nachweis über rechtmäßigen Aufenthalt

- unterschriebene Einverständniserklärung für Sachverhaltsaufklärung

- Steueridentifikationsnummer und Einverständnis zur elektronischen Datenübermittlung an die Finanzbehörde

Fristen


Es gibt keine Frist.

Bearbeitungsdauer


Die Bearbeitungsdauer hängt insbesondere von der Vollständigkeit Ihrer Antragsdaten sowie der einzuholenden medizinischen Unterlagen und vom Einzelfall ab.

Für ein Erstfeststellungsverfahren beträgt die durchschnittliche Bearbeitungszeit etwa 2,5 Monate. 

Für einen Neufeststellungs – bzw. Änderungsantrag beträgt die durchschnittliche Bearbeitungszeit ca. 3 Monate.

Es handelt sich hierbei um Durchschnittswerte. Die Bearbeitung kann im Einzelfall schneller gehen oder länger dauern.

Anfragen zum Bearbeitungsstand

Wünschen Sie konkrete Auskünfte zum Bearbeitungsstand Ihres Feststellungsantrages oder möchten Sie weitere Angaben einreichen, dann wenden Sie sich an das LASV.

Sie können hierfür das zentrale Kontaktformular nutzen.

 

 

Weitere Kontaktmöglichkeiten


Landesamt für Soziales und Versorgung Brandenburg (LASV)

Bürgerbüros:

  • Standort Cottbus:

Lipezker Straße 45, Haus 6

03048 Cottbus

  • Standort Frankfurt (Oder):

Robert-Havemann-Str. 4

15236 Frankfurt (Oder)

  • Standort Potsdam:

Zeppelinstraße 48

14471 Potsdam

 

Erreichbarkeit Servicetelefon:

Tel.: 0355 2893-800

Mo. 08:00 – 12:00 Uhr und 13:00 - 15:00 Uhr

Di. 08:00 – 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr

Do. 08:00 – 12:00 Uhr und 13:00 - 15.00 Uhr

Fr. 08:00 – 12:00 Uhr

 

Kontakt per E-Mail

service@lasv.brandenburg.de

Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV)

Abteilung 3 - Schwerbehindertenfeststellungsverfahren

Gesetzliche Bestimmungen


Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Klage

Widerspruch zum Feststellungsbescheid (nur schriftlich)

Sofern Sie mit dem Feststellungsbescheid nicht einverstanden sind, kann unter Angabe des Geschäftszeichens (GZ) und Einhaltung der Frist ein Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann nur schriftlich erhoben werden und muss persönlich unterzeichnet sein. Auf die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid wird hingewiesen.

Hinweise

Obwohl ein formloser Antrag möglich ist, wird von Ihnen im Nachgang das ausgefüllte Antragsformular benötigt.

Nach Antragseingang erhalten Sie eine Eingangsbestätigung mit dem für Sie zutreffenden Geschäftszeichen.

Nachzureichende Dokumente können an folgende E-Mail Adresse gesendet werden: service@lasv.brandenburg.de, alternativ kann ebenfalls das Kontaktformular verwendet werden: https://lasv.brandenburg.de/lasv/de/schwerbehinderung/kontakt/


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

Fachlich freigegeben am
14.09.2022;24.03.2025