Die Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I beantragen
Zuständige Stelle
Termine und Öffnungszeiten
Terminvergabe
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Kontaktdaten
Kontakt
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Anfahrt und Barrierefeiheit
Verkehrsanbindung
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Aufzug vorhanden: Keine Angaben
Rollstuhlgerecht: Keine Angaben
Zahlungsdaten
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Ausführliche Beschreibung
Sie dürfen ein zulassungspflichtiges Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr nur benutzen, wenn es von der zuständigen Zulassungsbehörde dafür zugelassen wurde.
Als Nachweis der Zulassung gilt die Zulassungsbescheinigung Teil I, die die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer immer mitführen müssen. Die Zulassungsbescheinigung stellt das wesentliche Legitimationspapier bei Verkehrskontrollen dar. Es handelt sich um ein in der gesamten Europäischen Union (EU) eingeführtes Dokument.
Die Zulassungsbescheinigung Teil I enthält die wichtigsten Angaben zum Fahrzeug und zur Fahrzeughalterin oder zum Fahrzeughalter. Früher hat der Fahrzeugschein diese Funktion erfüllt. Das Fahrzeug können sowohl natürliche als auch juristische Personen, zum Beispiel Unternehmen, anmelden.
Weitere Informationen
Formulare
Voraussetzung
Gebühr
Land Brandeburg:
11,10 € für eine Ausstellung der ZB I außerhalb des Zulassungsverfahrens.
Ablauf
Erforderliche Unterlagen
Land Brandenburg:
Für eine Ausstellung außerhalb eines Zulassungsverfahrens:
- Personalausweis oder Reisepass. Bei Vertretung Vollmacht.
- Vorlage alte ZB I oder bei Verlust eidesstattliche Versicherung bzw. Diebstahlanzeige.
- Vorlage ZB II.
Fristen
Es gibt keine Frist.
Bearbeitungsdauer
Land Brandenburg:
Zulassungsvorgänge werden direkt bearbeitet. Allerdings kann es zu Wartezeiten für einen Termin kommen.
Weitere Kontaktmöglichkeiten
Zulassungsbehörden der kreisfreien Städte und Landkreise, i.d.R. in dem Antragstellende ihren Hauptwohnsitz haben (bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden oder Selbständigen Betriebssitz oder Sitz der Zweigstelle).
Gesetzliche Bestimmungen
Rechtsgrundlage(n)
- § 13 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
- Anlage 6 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr(GebOSt).
Rechtsbehelf
Widerspruch
Land Brandenburg:
Widerspruch gegen die Entscheidung der Zulassungsbehörde, danach ggfs. Klage vor dem Verwaltungsgericht.
Bundesministerium für Verkehr (BMV)
20.10.2025
