Zuschreiben eines Grundstücks im Grundbuch
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Ausführliche Beschreibung
Sind Sie Eigentümer mehrerer Grundstücke und möchten, dass diese als ein einheitliches Grundstück im Grundbuch eingetragen werden?
Dies können Sie erreichen, indem Sie die Zuschreibung des einen Grundstücks zu dem anderen Grundstück (Hauptgrundstück) beim Grundbuchamt beantragen.
Aus bisher selbstständigen Grundstücken entsteht dabei ein einheitliches neues Grundstück, welches dadurch in manchen Fällen wirtschaftlich sinnvoller genutzt werden kann.
Formulare
Voraussetzung
- Bestehen mehrerer Grundstücke oder grundstücksgleicher Rechte
- Öffentlich beglaubigter Antrag des Eigentümers/der Eigentümerin der beteiligten Grundstücke
- Ein Grundstück soll nur dann einem anderen Grundstück als Bestandteil zugeschrieben werden, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist.
Dies bedeutet, dass beispielsweise aufgrund unterschiedlicher Belastungen auf den Grundstücken die Eintragungen unübersichtlich und schwer verständlich werden können. Der Rechtszustand des Grundstücks muss immer klar erkennbar sein. - Die beteiligten Grundstücke sollten im gleichen Grundbuch- und Katasterbezirk unmittelbar aneinandergrenzen.
- Der Eigentümer muss voreingetragen sein.
Gebühr
50,00 € gemäß Nr. 3 KV Nr. 14160 Anlage 1 GNotKG
Ablauf
Liegen die Voraussetzungen vor, trägt das Grundbuchamt die Zuschreibung im Grundbuch ein.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag in öffentlich beglaubigter Form, da er gleichzeitig die Bewilligung nach § 19 GBO enthält, mit Bezeichnung der beteiligten Grundstücke
Fristen
Bearbeitungsdauer
Weitere Kontaktmöglichkeiten
Zuständig ist das Grundbuchamt des Amtsgerichts, in dessen Zuständigkeitsbereich sich das Grundstück befindet.
Gesetzliche Bestimmungen
Rechtsgrundlage(n)
- § 6 Absatz 1 Grundbuchordnung (GBO)
- § 890 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Anlage 1 Nummer 14160 zu § 3 Absatz 2 Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
Hinweise
Die verbundenen Grundstücke verlieren ihre Selbstständigkeit.
Die Grundstücke werden als ein Grundstück im Grundbuch eingetragen.
Grundpfandrechte, die auf dem Hauptgrundstück lasten, erstrecken sich automatisch auf das zugeschriebene Grundstück.
Belastungen des zugeschriebenen Grundstücks erstrecken sich nicht auf das Hauptgrundstück.
Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern
16.11.2020
