Änderung der Gebühr für die Nutzung der Kindertagesbetreuung
Zuständige Stelle
Termine und Öffnungszeiten
Terminvergabe
Hierzu liegen keine Angaben vor.Öffnungszeiten
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Kontaktdaten
Kontakt
Hierzu liegen keine Angaben vor.Ansprechpersonen
Hierzu liegen keine Angaben vor.
Anfahrt und Barrierefeiheit
Verkehrsanbindung
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Aufzug vorhanden: Keine Angaben
Rollstuhlgerecht: Keine Angaben
Zahlungsdaten
Zahlungsdaten
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Ausführliche Beschreibung
Wenn sich eines oder mehrere Ihrer Kinder in einer Einrichtung der Kindertagesbetreuung (Kindertagesstätte, Kindertagespflege) befindet, müssen Sie dafür eine Gebühr bezahlen. Zur Bestimmung der Höhe dieser Gebühr ist eine Einkommensprüfung notwendig. Somit müssen Sie bei Änderungen einen Einkommensnachweis an die die zuständige Stelle senden. Für niedrige Einkommen können zudem Möglichkeiten der Beitragsbefreiung bestehen. Im letzten Betreuungsjahr des Kindes vor der Einschulung gilt eine generelle Beitragsbefreiung.
Formulare
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzung
- Sie haben einen Betreuungsvertrag mit der Einrichtung angeschlossen.
- Ihre Kinder werden gegenwärtig in der Einrichtung betreut.
Gebühr
Ablauf
- Änderungen Ihres Einkommens können Sie schriftlich oder in Textform dem Träger der Einrichtung mitteilen.
- Aufgrund der eingereichten Unterlagen erfolgt eine Neuberechnung der Gebühr.
- Der Änderungsbescheid wird Ihnen postalisch zugesendet.
- Wenn eine Lastschrift vorliegt, wird die Gebühr regelmäßig abgebucht, ansonsten muss die Summe überwiesen werden.
Erforderliche Unterlagen
- Ggf. Bescheide über Sozialleistungen oder Wohngeld
- Nachweise zu Geschwisterkindern sowie bestehenden Unterhaltsnachweis
- Einkommensnachweis
Fristen
Antragsfrist
4 WOCHE
Im Rahmen der Mitwirkungsverpflichtungen sind Änderungen unmittelbar gegenüber dem Träger anzuzeigen.
Bearbeitungsdauer
1 - 4 Wochen
Weitere Kontaktmöglichkeiten
Gesetzliche Bestimmungen
Rechtsgrundlage(n)
- § 90 Absatz 1 Nr.3 SGB VIII
- §§ 17, 17a und 18 Absatz 2 des Kindertagesstättengesetzes (KitaG)
- Kita-Beitragsbefreiungsverordnung (KitaBBV)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
Stadt Luckenwalde, Amt 10 Bildung, Jugend und IT
15.06.2022
