Begasung anzeigen
Zuständige Stelle
Termine und Öffnungszeiten
Terminvergabe
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Kontaktdaten
Kontakt
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Anfahrt und Barrierefeiheit
Verkehrsanbindung
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Aufzug vorhanden: Keine Angaben
Rollstuhlgerecht: Keine Angaben
Zahlungsdaten
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Ausführliche Beschreibung
Wer gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen außerhalb einer ortsfesten Anlage Begasungen mit Begasungsmitteln durchführen will, muss dies der zuständigen Behörde schriftlich mitteilen. Zudem kann einer Sammelanzeige zugestimmt werden, wenn Begasungen regelmäßig wiederholt werden und dabei die in der Anzeige beschriebenen Bedingungen unverändert bleiben.
Weitere Informationen
Das Ausscheiden, der Wechsel und das Hinzutreten von Befähigungsscheininhabern sind der erlaubniserteilenden Behörde unverzüglich anzuzeigen, sofern die Tätigkeiten unter dem Erlaubnisvorbehalt stehen.
Formulare
Mitteilung über beabsichtigte Tätigkeiten mit Begasungsmitteln nach TRGS 512
Voraussetzung
Begasungen dürfen nur durchgeführt werden, soweit nicht damit zu rechnen ist, dass ihre Verwendung im einzelnen Anwendungsfall schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen, Nicht-Zielorganismen oder auf die Umwelt hat.
Gebühr
Verwaltungsgebühr
EUR (KOSTENFREI)
Berechnungsgrundlage
VorkasseBei Fristverkürzungen oder Anträgen auf Sammelanzeigen können Gebühren anfallen.
Ablauf
Eine Begasungstätigkeit können Sie per E-Mail oder postalisch der zuständigen Behörde anzeigen.
- Sie reichen bei Ihrer Anzeige die erforderlichen Unterlagen ein.
- Die zuständige Behörde prüft Ihre Anzeige auf Vollständigkeit.
Erforderliche Unterlagen
- Kopie der Befähigungsscheine
- Lageplan des Ortes oder des zu begasenden Objekts
Fristen
Antragsfrist
7 WERKTAG
- Eine Woche vor geplanter Begasungstätigkeit - Eine Ausnahme gilt bei Begasungstätigkeiten auf Schiffen und in Containern in Häfen. Hierfür ist der Antrag 24 Stunden vor Beginn der Tätigkeit einzureichen.
Bearbeitungsdauer
Bearbeitungsdauer
7 WERKTAG
- Zeitnah nach Antragseingang - Maximal eine Woche
Weitere Kontaktmöglichkeiten
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit
Gesetzliche Bestimmungen
Rechtsgrundlage(n)
- §15d Absatz 3 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
- Anhang I, Nr. 4.2.2 Gefahrstoffverordnung (Gef-StoffV)
Rechtsbehelf
Wird Ihr Antrag abgelehnt, sendet Ihnen die zuständige Behörde einen Bescheid zu, aus dem hervorgeht, wie Sie Widerspruch einlegen können.
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren (MSGJFS) des Landes Schleswig-Holstein
29.03.2022
