Nachabnahme der Fliegenden Bauten durchführen
Zuständige Stelle
Termine und Öffnungszeiten
Terminvergabe
Hierzu liegen keine Angaben vor.Öffnungszeiten
Hierzu liegen keine Angaben vor.
Kontaktdaten
Kontakt
Hierzu liegen keine Angaben vor.Ansprechpersonen
Hierzu liegen keine Angaben vor.
Anfahrt und Barrierefeiheit
Verkehrsanbindung
Hierzu liegen keine Angaben vor.Barrierefreiheit
Aufzug vorhanden: Keine Angaben
Rollstuhlgerecht: Keine Angaben
Zahlungsdaten
Zahlungsdaten
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Ausführliche Beschreibung
Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die dazu geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden (z. B. Fahrgeschäfte, Zelte usw.). Für das jeweilige in Gebrauch nehmen von Fliegenden Bauten wird eine sogenannte Gebrauchsabnahme durch die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde durchgeführt.
War die Gebrauchsabnahme wg. Mängel nicht möglich, ist nach Beseitigung der Mängel eine Nachabnahme durchzuführen.
Formulare
Das Prüfbuch ist im Original vorzulegen, Zur Abnahme ist ein Vorort-Termin erforderlich.
Voraussetzung
Der Gebrauch wird erlaubt, wenn
a) die Übereinstimmung des Fliegenden Baus mit den Bauvorlagen,
b) die Einhaltung der Nebenbestimmungen in der Ausführungsgenehmigung,
c) die Standsicherheit des Fliegenden Baus im Hinblick auf die örtlichen Bodenverhältnisse
bestätigt werden kann.
Gebühr
Zeitgebühr
Gemäß Tarifstelle 6.5 der Brandenburgischen Baugebührenordnung
Ablauf
Das Prüfbuch ist der Bauaufsicht vor der Gebrauchsabnahme des Fliegenden Baus vorzulegen. Anschließend ist mit der Bauaufsicht der Abnahmetermin zu vereinbaren. An diesem hat der anzeigende Betreiber des Fliegenden Baus bzw. der vom ihm zuvor schriftlich Bevollmächtigte persönlich teilzunehmen.
Erforderliche Unterlagen
Anzeige zur Gebrauchsabnahme
Prüfbuch des fliegenden Baus
Lageplan/ Bestuhlungsplan (ggf.)
Fristen
Die Gebrauchsabnahme ist jeweils für die angezeigte Dauer der Aufstellung gültig.
Bearbeitungsdauer
1 Woche
Weitere Kontaktmöglichkeiten
Die örtlich zuständige untere Bauaufsichtsbehörde.
Gesetzliche Bestimmungen
Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung
17.02.2023
